Berlin. Viele Deutsche sind ehrenamtlich engagiert. Doch wie sieht es mit der Absicherung aus? Die Rechtslage bei Haftung, Unfall und Steuer.

Aus dem gesellschaftlichen Leben sind Ehrenamtliche gar nicht wegzudenken. Über 20 Millionen Männer und Frauen engagieren sich hierzulande. Und weil ohne sie in vielen Bereichen gar nichts laufen würde, dankt es ihnen der Gesetzgeber, dass sie sich einsetzen. Ein Überblick.

Haftung:

Angefangen bei der Haftung für Vereinsfunktionäre: Es geistert immer noch die Vorstellung herum, wer sich in ein Vorstandsamt wählen ließe, müsse mit seinem Privatvermögen dafür geradestehen, wenn Vereinsmitglieder Schäden anrichten. Tatsächlich besteht diese Art der Haftung nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

In allen anderen Fällen greift die sogenannte Organhaftung – das heißt, es geht nur um das Vereinsvermögen, das für Schadenersatz herhalten muss. Der Vereinsvorstand kann dagegen persönlich nicht für Fehlverhalten der Vereinsmitglieder oder der Geschäftsführung haftbar gemacht werden.

Grundabsicherung nicht für alle Ehrenamtlichen

Was die Haftung und die eigene Absicherung betrifft, genießen manche Ehrenamtlichen besondere Vorzüge: Dann nämlich, wenn ihr Engagement dort stattfindet, wo es im engeren Sinn gemeinnützig ist. Rettungswesen, die Wohlfahrtspflege, öffentlich-rechtliche Einrichtungen, religiöse und landwirtschaftliche Verbände und Freiwilligendienste sind die Bereiche, in denen die dort Tätigen bundesweit einheitlich über eine Sammelversicherung des jeweiligen Bundeslandes unfall- und haftpflichtversichert sind.

Was andere Arten des Ehrenamts angeht, ist die Rechtslage regional unterschiedlich: Nur in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein profitieren alle Ehrenamtlichen von dieser Grundabsicherung.

Blick in die Privathaftpflicht-Police hilft weiter

In den Bundesländern, wo das nicht der Fall ist, sollte man also vorab klären, ob die Einrichtung eine private Versicherung für ihre Mitarbeiter abgeschlossenen hat. Oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob ehrenamtliche Arbeit von der eigenen Privathaftpflicht-Police abgedeckt ist.

Felix Schwager von der Thüringer Ehrenamtsstiftung erklärt: „Grundsätzlich gilt: Die private Versicherung hat stets Vorrang. Man sollte dabei unbedingt prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten mit absichert. Oftmals werden verantwortliche Tätigkeiten wie die Leitung eines Vereins vom Versicherer ausgeschlossen.“

Unfallversicherung/-rente:

Kommt man im ehrenamtlichen Job zu Schaden, kann dies im Ex­tremfall dazu führen, dass man dauerhaft arbeitsunfähig wird. Einen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erwirbt man bei einer Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent.

Bei Ruheständlern wird die Unfallrente anhand einer fiktiven Mindestsumme berechnet. Ansonsten richtet sich die Rentenhöhe nach dem Jahresarbeitsverdienst in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensfall. Bei einer vollständigen Erwerbsminderung von 100 Prozent wird die Rente auf der Basis von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes berechnet, bei nur teilweiser Erwerbsminderung gibt es prozentual entsprechend weniger.

Allerdings gilt hier dieselbe Einschränkung wie bei Arbeitsunfällen: Nur Schadensfälle beim Job selbst und auf dem direkten Arbeitsweg sind versichert. Felix Schwager: „Versichert sind Unfälle während der ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Dauer des Hin- und Rückweges zwischen Wohn- und Einsatzort. Ein privat genutzter Umweg beeinträchtigt den Versicherungsschutz bereits, sodass Folgekosten bleibender Schäden hier meist vom Betroffenen selbst getragen werden müssen.“

Steuer und Rente:

Auch bei der Einkommensteuer hat der Staat einen Anreiz geschaffen, sich zu engagieren: Über die „Übungsleiterpauschale“ sind bis zu 2400 Euro jährlich aus Aufwandsentschädigungen steuerfrei. Das nützt nicht nur Trainern in einem Sportverein, sondern auch vielen anderen Ausbildern und Betreuern; und auch alle, die behinderte, kranke oder alte Menschen pflegen, können die Pauschale in Anspruch nehmen.

Es müssen dafür aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Engagement muss „nebenberuflich“ bleiben. Was das bedeutet, ist genau definiert: Das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel der Zeit in Anspruch nehmen, die ein entsprechender Vollzeitjob erfordern würde, und außerdem müssen die Auftraggeber öffentliche, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen sein. Wer mehr als diese 2400 Euro mit seinem Ehrenamt verdient, muss nur das versteuern, was darüber hinausgeht.

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    Für alle anderen freiwilligen Helfer gilt die allgemeine Ehrenamtspauschale, die aber nur 720 Euro jährlich beträgt. Für denselben Job beide Freibeträge zu kombinieren, ist nicht erlaubt. Wer aber mehrere, voneinander klar getrennte Ehrenämter ausübt, kann über die Übungsleiterpauschale hinaus noch die Ehrenamtspauschale geltend machen.

    So lässt das Finanzamt die meisten Ehrenamtlichen in Ruhe, und auch die Rentenkasse hält nur in wenigen Fällen die Hand auf. Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können aus einem Ehrenamt ohnehin unbegrenzt hinzuverdienen. Und auch Frührentner müssen erst mit Abzügen rechnen, überschreiten ihre Nebeneinkünfte einschließlich Einnahmen aus dem Ehrenamt die Zuverdienstgrenze von 6300 Euro. Dann wird das, was darüber liegt, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

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