Berlin. In der Regel sind Gutscheine drei Jahre lang gültig. Händler befristen die Gültigkeit manchmal zu unrecht. Das können Verbraucher tun.

  • Viele Gutscheine sind befristet auf sechs Monate, ein oder zwei Jahre
  • Das ist in vielen Fällen aber nicht rechtmäßig
  • So setzt man seine Ansprüche durch, ohne gleich einen teuren Anwalt zu beschäftigen.

Geburtstag, Weihnachten, Jahrestag, Hochzeit – immer wieder gibt es als Geschenk kleine Umschläge mit Gutscheinen. Wenn man die nicht sofort einlöst und erst mal in der Schublade verstaut, sind sie schnell vergessen – vielleicht sogar so lange, bis sie ihre Gültigkeit verlieren.

Aber ist das eigentlich rechtmäßig? In vielen Fällen nicht, erklärt Frithjof Jönsson von der Verbraucherzentrale Berlin. „Gutscheine über einen bestimmten Betrag dürfen gar nicht befristet werden.“ Wir haben mit dem Rechtsexperten die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema geklärt:

Wie kurz dürfen Wertgutscheine befristet werden?

Frithjof Jönsson: Der Anspruch aus einem Gutschein unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – beginnend zum Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Die Gültigkeit von Gutscheinen, die auf eine bestimmte Leistung ausgestellt sind, kann man im Einzelfall nur dann kürzer befristen, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Zum Beispiel dann, wenn absehbar ist, dass im kommenden Jahr erhebliche Lohnsteigerungen anstehen. Dann würde der Wert des Gutscheins, der ausgestellt wird, nicht mehr dem Wert der Leistung in einem Jahr entsprechen.

Frithjof Jönsson, stellvertretender Leiter des Bereichs Recht und Beratung der Verbraucherzentrale Berlin.
Frithjof Jönsson, stellvertretender Leiter des Bereichs Recht und Beratung der Verbraucherzentrale Berlin. © dpa-tmn | Thorsten Greb

Wie kann man gegen eine unrechtmäßige Befristung vorgehen, wenn man nicht direkt einen Anwalt einschalten möchte?

Wenn die Befristung wegen des Fehlens eines Rechtfertigungsgrundes dafür unrechtmäßig war, können Sie einfordern, dass die Leistung erbracht wird. Wenn der Aussteller sich aber weigert, die Leistung zu erbringen, muss man vor Gericht eine Klage erheben, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Alternativ kann man auch den Geldbetrag zurückfordern, den dieser Gutschein verkörpert, wenn die Leistung nicht erbracht wurde. Darauf hat man einen Anspruch bis zum Ende der regelmäßigen Befristung nach drei Jahren. Und wenn der Aussteller sich auch hier weigert, kann man vor Klageerhebung ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen. Dafür braucht man keinen Rechtsanwalt, das kann man selbst am zuständigen Mahngericht machen.

Wie geht so ein Mahnverfahren vonstatten?

Beim zuständigen Mahngericht muss über ein entsprechendes Formular ein Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens wegen der Zahlungsforderung gestellt werden. Den Antrag kann man auch online stellen. Per Einschreiben wird dem Schuldner dann der gerichtliche Mahnbescheid über die Zahlungsforderung zugestellt. Wenn dieser dann nicht innerhalb von 14 Tagen dagegen Widerspruch einlegt, entsteht letztendlich ein vollstreckbarer Titel, mit dem man in das Vermögen des Schuldners vollstrecken lassen kann.

Viele stellen den Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch einen Anwalt. Aber das ist nicht so kompliziert und kann eigentlich jeder auch ohne Hilfe eines Anwalts machen. (dpa/ba)