Berlin. Wenn der Nachbar lärmend im Garten werkelt, droht Streit. Wann dürfen Rasenmäher, Kantenschneider und Kettensäge laufen? Ein Überblick.

Für die einen bedeutet Gartenarbeit Entspannung, für andere ist sie lästiges Muss. Spätestens aber, wenn der Nachbar zu Rasenmäher, Kantenschneider und elektrischer Heckenschere greift, ist Gartenarbeit vor allem: lärmender Graus und Streitthema. Wie viel Lärm ist erlaubt? Und zu welchen Uhrzeiten? Ein Überblick:

• Wo ist der Einsatz von lärmenden Gartengeräten geregelt?

Weil Geräusche zu den Umweltimmissionen gehören, ist Lärmschutzrecht Bestandteil des Umweltrechts und somit im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Näher ausgeführt sind die Regeln zudem in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Die Regeln in der 32. BImSchV gelten für den Betrieb von mobilen Geräten und Maschinen im Freien. Die Verordnung setzt die EU-Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht um.

Davon abweichend können aber auch die jeweiligen Gemeinden strengere Vorschriften festlegen. Im Zweifel lohnt es sich daher, beim Ordnungsamt seiner Heimatgemeinde nach den örtlichen Bestimmungen zu fragen.

• Für welche Geräte gilt die Geräte- und Maschinenlärmverordnung?

Zu den mobilen Geräten und Maschinen, die im Freien genutzt werden und deren Einsatz von der 32. BImSchV geregelt werden, zählen unter anderem:

  • Rasenmäher
  • Freischneider
  • Motorkettensägen
  • Kantenschneider
  • Heckenscheren
  • Laubbläser
  • Laubsammler
  • Vertikutierer

Insgesamt werden in der EU-Richtlinie 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten aufgelistet, darunter etwa auch Baumaschinen wie Betonmischer oder Hydraulikhämmer oder Altglassammelbehälter oder Fahrzeuge der Müllabfuhr.

• Zu welchen Zeiten dürfen laute Gartengeräte eingesetzt werden?

In reinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungen sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen die unter die 32. BImSchV fallenden Geräte in der Regel werktags, also montags bis samstags, in der Zeit von 7 bis 20 Uhr eingesetzt werden.

Noch strengere Vorgaben gelten für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger. Deren Einsatz ist lediglich in der Zeit von 9 bis 13 Uhr sowie nach der Mittagsruhe von 15 bis 17 Uhr erlaubt. Für alle Geräte und Maschinen gilt: Der Gebrauch ist sonn- und feiertags komplett verboten.

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    • Welche Ausnahmen sind denkbar?

    Von der allgemeinen Regel nach BImSchV ausgenommen sind Misch-, Gewerbe- und Industriegebiete. Auch für sogenannten Landesstraßen, selbst wenn sie in einem Wohngebiet liegen, können die Landesbehörden Ausnahmeregelungen festlegen. So können sie beispielsweise den Einsatz von Laubbläsern durch die Entsorgungsbetriebe der Gemeinde oder auch die Müllabfuhr außerhalb der allgemeinen Nachtruhe zwischen 6 und 22 Uhr an Werktagen erlauben.

    Auch wenn der Einsatz eines der aufgelisteten Geräte „im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“, ist dies laut Paragraf 7, Absatz 2 zulässig.

    • Was passiert, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird?

    Wer sich nicht an die Regeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Und das kann ganz schön empfindlich ausfallen. In Paragraf 62 des BImSchG heißt es: „Die Ordnungswidrigkeit kann (...) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (...) geahndet werden.“