München/Essen. Wer auf seinem Balkon grillen will, der sollte lieber noch mal in seinen Mietvertrag schauen. Denn das Grillen ist nicht immer erlaubt.

Grillen auf dem Balkon ist nicht grundsätzlich verboten. Allerdings kann der Vermieter es im Mietvertrag untersagen. Mieter müssen sich dann an das Verbot halten, erklärt Verband bayerischer Wohnungsunternehmen mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Essen (Az.: 10 S 438/01).

Unabhängig davon müssen Mieter Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen: Wer diese mit Grill-Qualm belästigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss eine Geldbuße zahlen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95).

Gerichte entscheiden unterschiedlich

Daher ist auch nachvollziehbar, dass Gerichte dem permanenten Grillen entgegentreten: Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn ist das Grillen von April bis September einmal im Monat erlaubt (Az.: 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart sieht dagegen nur sechs Stunden pro Jahr als zulässig an (Az.: 10 T 359/96). (dpa)