Arbeitnehmer sind nicht immer dazu verpflichtet, die Bögen des Finanzamtes auszufüllen, doch in bestimmten Fällen haben sie keine andere Wahl. Das ist dann so, wenn Freibeträge genutzt werden sollen, um die monatlichen Abzüge vom Gehalt zu senken oder wenn Leistungen von mehr als 410 Euro bezogen wurden, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehören Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld.

Eine Steuererklärung wird auch fällig, wenn Eheleute gemeinsam veranlagt werden und ein Partner die Steuerklasse V oder IV mit Faktor gewählt hat, ebenfalls bei Steuerklasse VI. Beantragt ein Ehepartner die Einzelveranlagung, ist ebenfalls eine Steuererklärung notwendig. Wurde für eine Abfindung die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung berechnet, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.

Wer Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Arbeit von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, ist ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Kapitalanleger sind zur Abgabe verpflichtet, wenn für Kapitaleinkünfte noch Kirchensteuer offen ist oder ausländische Erträge noch nicht versteuert sind. Ebenso sind Pensionäre, die 2014 für Pensionen oder Firmenrenten Lohnsteuer gezahlt haben, genau wie Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Auch Rentner müssen ihre Einnahmen überschlagen. Eine allgemein gültige Aussage ist nicht möglich, denn je später die gesetzliche Rente begann, desto weniger ist steuerfrei. Eine Steuererklärung für 2014 muss sein, wenn mehr als 8354 Euro Einkommen bleibt, nachdem alle Abzüge berücksichtigt sind. Das Finanzamt ermittelt einen individuellen Steuerfreibetrag. Wer 2013 in Rente gegangen ist, bei dem beträgt der steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente 34 Prozent. Begann die Rente schon 2008, sind es noch 44 Prozent.

Abgabetermin in diesem Jahr ist spätestens der 1. Juni, sofern eine Steuererklärung Pflicht ist. Es ist aber auch möglich, mit einer überzeugenden Begründung formlos eine Verlängerung zu beantragen. Wer die Dienste eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins nutzt, hat mit der Abgabe bis 31. Dezember 2014 Zeit, sofern das Finanzamt keine anderen Verfügungen trifft. Wer nicht der Abgabepflicht unterliegt, kann sich bis zum 31. Dezember 2018 Zeit lassen.