Gegen ein geringes Entgelt dürfen Freunde, Kollegen und auch Angehörige beschäftigt werden. Für die Helfer darf aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen – sondern die Hilfsbereitschaft. Ansonsten drohen Geldbußen.

Die einen wollen ihre Wohnung renovieren, die anderen ein Gartenhaus oder einen Carport bauen. Meist ist das alles alleine nicht zu schaffen. Wenn aber Freunde, Nachbarn oder Kollegen mithelfen, stellt sich die Frage: Wann droht Strafe wegen Schwarzarbeit, wie ist es beispielsweise mit Gewährleistung und Lohnanspruch?

Millionen Bundesbürger verdienen sich laut Studien ein Zubrot, sei es am Abend oder am Wochenende. Oft handelt es sich dabei jedoch um nicht gemeldete und nicht versteuerte Jobs. Das kann teuer werden: Dem Schwarzarbeiter sowie dem Auftraggeber drohen Geldbußen von bis zu 300.000 Euro.

Was Schwarzarbeit ist, hat der Gesetzgeber in Paragraf 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genau definiert: So handelt es sich um Schwarzarbeit, wenn ein Auftraggeber Arbeiten durchführen lässt und dafür keine Sozialabgaben abführt. Ebenso gilt es als Schwarzarbeit, wenn ein Auftragnehmer die Einkünfte nicht versteuert. Unter die Definition fällt ebenfalls, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen den Job nicht bei der Behörde meldet, ein Gewerbe nicht angemeldet wird oder nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Für die Helfer darf nicht der Gewinn im Vordergrund stehen

Andererseits sind die Ausnahmen geregelt, bei denen es sich ausdrücklich nicht um Schwarzarbeit handelt, und zwar Mitarbeit von Angehörigen oder Lebenspartnern, Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe beim Hausbau. Die Voraussetzung: Es handelt sich um „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen“. Dazu zählt insbesondere „eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird“.

Wer sich also bei der Wohnungsrenovierung helfen lässt, kann den Helfern etwa aus dem Kollegenkreis durchaus dafür etwas zahlen, ohne dass es sich gleich um Schwarzarbeit handelt. Für die Helfer darf aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen – sondern die Hilfsbereitschaft.

Ein Aspekt dabei ist, ob die Helfer die Arbeit regelmäßig machen, zum Beispiel jedes Wochenende. Andererseits ist wichtig, wie viel gezahlt wird. Was ein „geringes Entgelt“ ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. „Maßgeblich ist das Verhältnis zur Leistung und zum Preis, der sonst auf dem Markt für diese Arbeit gezahlt wird“, sagt Udo Vetter, Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. „Zehn Euro die Stunde für einfache Garten- oder Reinigungsarbeiten dürften schon zu viel sein, zehn Euro die Stunde für eine komplizierte Küchenmontage könnten noch als geringes Entgelt durchgehen.“

Bei der Selbsthilfe im Wohnungsbau kommt es auf Gegenseitigkeit an. Der Fliesenleger aus der Nachbarschaft oder vom Sportverein kann durchaus die Bad-Arbeiten übernehmen, während der Elektriker sich dafür mit ordentlichen Anschlüssen bedankt. In diesen Fällen darf aber kein Geld fließen, um als Selbsthilfe zu gelten.

Wenn professionelle Hilfe jenseits der Freundschaftsdienste oder Selbsthilfe beauftragt wird, sind ordentliche Rechnungen wichtig. Privatleute, die Firmen mit Arbeiten an ihrem Grundstück oder Gebäude beauftragen, müssen sich bereits seit 2004 immer eine Rechnung ausstellen lassen und diese zwei Jahre aufbewahren. Sonst droht eine Geldbuße von 500 Euro (Paragraf 14b Umsatzsteuergesetz). Der Handwerker wiederum muss innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen – samt Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht. Geschieht dies nicht, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Außerdem ist der gesamte Werkvertrag bei Schwarzarbeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Kunden können keine Nachbesserung verlangen, denn bei Schwarzarbeit entfällt die Gewährleistung, wie der Bundesgerichtshof entschied (VII ZR 6/13). Nach aktuellen Schätzungen umfasst die Schattenwirtschaft etwa 339 Milliarden Euro.