Bei Mietern besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Veränderungen oder Verschönerungen auf dem Balkon möglich und welche verboten sind.

Boden: Sofern der Bodenbelag „schwimmend“ verlegt wird, also nicht mit dem Unterboden verschraubt, sind Dielen aus Holz oder Komposit erlaubt. Bei Fliesen braucht man die Einwilligung des Vermieters. Outdoor-Teppiche, Bastmatten und Kunstrasen dürfen hingegen immer drauf.

Wände: Balkonwände müssen oft in Weiß gehalten sein. Das gilt für viele Wohnanlagen – und selbst für Eigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften. Farbliche Veränderungen erfordern hier die Zustimmung der Gemeinschaft. Balkone von Jugendstilhäusern müssen weiß bleiben.

Sichtschutz: Eine „spanische Wand“ gilt als „bauliche Veränderung“ und muss entfernt werden, wenn der Nachbar diese nicht möchte – zum Beispiel weil der „großzügige Balkon“ dadurch verändert wird. Ein unauffälliger Sichtschutz darf angebracht werden, sofern er die Brüstung nicht überragt und das Mauerwerk nicht beschädigt wird.

Sonnenschutz: Schirme sind erlaubt. Der Mieter darf nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Juni 2013 auf seinem Balkon auch dann eine Markise anbringen, wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist (Az.: 411 C 4836/13).

Innenseite der Brüstung: Soll diese in einer neuen Farbe gestrichen werden, müssen Mieter fragen, und auch Wohnungseigentümer sich eine Genehmigung holen. Balkonbrüstungen gehören zum Gemeinschaftseigentum und erfordern die Einwilligung der Gemeinschaft.

Beleuchtung: Lichterketten sind erlaubt, blinkendes und blendendes Licht kann verboten werden. Partyfackeln und anderes offenes Feuer sind verboten.

Rankgitter: Sind erlaubt, wenn das Mauerwerk nicht beschädigt wird.

Balkonkästen: Sind erlaubt, wenn sie sicher befestigt werden – Gießwasser und herabfallendes Laub inbegriffen.

Kleintierhaltung: Ist grundsätzlich erlaubt – auch Käfige für Meerschweinchen, Hamster und Kaninchen auf dem Balkon – sofern der Vermieter die Tiere nicht ausdrücklich untersagt und sofern das nicht zu Lärm- und Geruchsbelästigung führt.

Wäscheständer: Sind erlaubt, selbst wenn sie im Mietvertragverboten sind – sofern sie nicht über die Brüstung ragen.

Grillen und nackt sonnen: Ist beides erlaubt, sofern sich kein Nachbar belästigt fühlt. Erhalten Mieter jedoch eine Abmahnung und grillen oder sonnen sich weiter, kann dieses Verhalten „geeignet sein, den Hausfrieden nachhaltig zu stören“ und eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.