Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Jeder Rentnerjahrgang hat eigene Regeln zu beachten. Im Zweifel hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Viele Rentner bekommen inzwischen „blaue Briefe“ vom Finanzamt. Darin werden sie aufgefordert, zum Teil für mehrere Jahre rückwirkend Steuererklärungen abzugeben. Dabei denken noch viele Rentner, dass sie mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun haben. Doch das ist schon seit 2005 anders.

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Zwar war auch vorher ein Teil der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig. Doch sie wurden nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der je nach Renteneintrittsalter zwischen 27 und 32 Prozent der Rente lag. Wegen dieser niedrigen Werte blieben die meisten Rentner von Steuerzahlungen verschont.

Jetzt gilt: Je nach Rentenbeginn bleibt von der gesetzlichen Rente ein bestimmter Teil steuerfrei. „Je später das Jahr des Rentenbeginns, desto kleiner wird dieser Anteil“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Höchstens 50 Prozent sind es für jene, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind. Wer erst im vergangenen Jahr Rentner geworden ist, für den sind nur noch 34 Prozent seiner Bruttorente steuerfrei. Für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge sinkt der Anteil von Jahr zu Jahr. 2014 bleiben 32 Prozent der Rente steuerfrei. Personen, die im Jahr 2040 in den Ruhestand gehen, müssen ihre Rente voll versteuern.

Der je nach Rentenbeginn festgeschriebene Satz verleitet zu der Annahme, auch in den Folgejahren wäre dieser Prozentsatz der Rente steuerfrei. Doch die tatsächliche Berechnung ist etwas komplizierter. „Der Prozentsatz wird auf die Jahresrente angewendet, die im Jahr nach Rentenbeginn erzielt wird“, sagt Rauhöft. Ausschlaggebend ist immer die Bruttorente vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Dazu ein Beispiel: Die Ludwigs sind seit 2012 Rentner. Die Bruttorente des Ehemannes betrug im vergangenen Jahr 16.000 Euro. Davon sind 5760 Euro (36 Prozent) steuerfrei. Das ist der persönliche Rentenfreibetrag, der bis zum Tod gilt. Auch seine Frau, die ebenfalls 2012 das Rentenalter erreicht hat, muss so rechnen. Ihre Bruttorente lag 2013 bei 7800 Euro. Ihr lebenslanger Rentenfreibetrag ist 2808 Euro.

Geht man davon aus, dass die Ludwigs zusammen für die Steuer veranlagt werden, hatten sie 2013 Rentenbezüge in Höhe von 23.800 Euro (16.000 + 7800 Euro). Davon wird der persönliche Rentenfreibetrag von zusammen 8568 Euro (5760 + 2808 Euro) abgezogen. Es verbleiben 15.232 Euro, und die Ludwigs können sich entspannt zurücklehnen. Denn für 2013 liegt der steuerliche Grundfreibetrag, der das Existenzminimum sichern soll, bei 8130 Euro. Bis zu dieser Höhe fallen überhaupt keine Steuern an. Ehepaare können den Betrag verdoppeln und müssen sich folglich bis 16.260 Euro überhaupt keine Gedanken über eine Steuererklärung machen. Weitere Abzugsmöglichkeiten wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Person, die das Ehepaar noch hat, müssen also noch nicht einmal berücksichtigt werden.

Dennoch kann die Steuer für viele Rentner im Laufe der Zeit zu einem Problem werden. Denn Rentenerhöhungen werden stets in vollem Umfang steuerpflichtig. Auch wer jetzt noch keine Einkommenssteuererklärung abgeben muss, kann im Laufe der Zeit in die Steuerpflicht hineinwachsen. Außerdem beziehen viele Senioren nicht nur ihre gesetzliche Rente. Betriebsrenten, Pensionen, private Rentenversicherungen, Mieteinnahmen oder Zinsen erhöhen die Einkünfte im Alter und können schnell zu einer Steuerpflicht führen. Außerdem hat die Finanzverwaltung einen immer besseren Überblick über die Einkünfte der Rentner. „Daraus erklärt sich auch, dass die Rentner von den Finanzämtern angeschrieben werden“, sagt Rauhöft. Außerdem funktioniert das Kontrollsystem erst seit 2012 besser. Die Rententräger müssen dem Bundeszentralamt für Steuern ihre Rentenzahlungen melden.

Wer ist als Rentner nun aber steuerpflichtig? „Es gibt Richtwerte, an denen man sich orientieren kann, wenn keine weiteren Einkünfte außer der gesetzlichen Rente bestehen“, sagt Experte Rauhöft. So bleibt etwa eine Jahresrente bis 14.830 Euro steuerfrei, wenn der Rentenbeginn 2013 war. Ehepaare können den Betrag verdoppeln. Wurde die erste Rente bereits 2007 gezahlt, fallen bei einer Bruttojahresrente bis circa 17.500 Euro keine Steuern an (siehe Tabelle unten). Das Problem: Für jeden Rentenjahrgang fallen die Zahlen anders aus. „Mit zusätzlichen Miet-, Zins- oder Dividendeneinkünften gilt auch eine solche Faustformel nicht mehr“, sagt Rauhöft.

Viele Rentner müssen deshalb alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen. Das ist besonders wichtig, wenn sie zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte haben. So sind Beamtenpensionen oder lohnsteuerpflichtige Pensionen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen durch den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Teil steuerfrei. Allerdings fällt dieser Betrag von Jahrgang zu Jahrgang unterschiedlich aus, je nachdem, in welches Jahr der Pensionsbeginn fällt. Wer 2013 erstmals Pension bezogen hat, erhält 27,2 Prozent (maximal 2040 Euro) Versorgungsfreibetrag und 612 Euro Zuschlag. Den einmal ermittelten Versorgungsfreibetrag gewährt das Finanzamt auch in den Folgejahren bis zum Tod.

„Einkünfte wie Zinsen, Mieten oder Bruttolöhne können um den Altersentlastungsbetrag gemindert werden“, sagt Rauhöft. Für Renten und Pensionen kann er nicht in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages hängt davon ab, wann das 64. Lebensjahr vollendet wurde. 2012 wurden die Ludwigs 65 Jahre alt. Daraus ergibt sich für sie ein Altersentlastungsbetrag von maximal 1368 Euro.

Renten aus privaten Versicherungen oder einer Direktversicherung sind nur zu 18 Prozent steuerpflichtig, sofern das Alter bei Rentenbeginn 65 war. Wer schon mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen ist, muss 20 Prozent dieser Einkünfte versteuern.

Von Renten und Pensionen gehen jeweils 102 Euro für Werbungskosten oder höhere nachgewiesene Kosten ab. Außerdem gibt es eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro pro Person. „Die Pauschbeträge können ohne Nachweis angesetzt werden“, sagt Rauhöft. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen höher, werden diese in die Steuererklärung eingetragen. „Werbungskosten im Zusammenhang mit der Rente entstehen, wenn ein Rentenberater konsultiert wird oder ein Rechtsstreit mit der Rentenversicherung geführt wird“, erläutert Uwe Rauhöft. Auch Gewerkschaftsbeiträge zählen zu den Werbungskosten. Spenden oder Kirchensteuern sind Sonderausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen ebenfalls.

Abzugsfähig sind ebenfalls Versicherungsbeiträge wie Kranken- und Pflegeversicherung oder eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Die entsprechenden Ausgaben für Versicherungen sollten unbedingt in die Steuererklärung eingetragen werden. Inwieweit diese dann auch berücksichtigt werden, ermittelt das Finanzamt.

Mit Belegen für Medikamente, Arztbesuche und Brillen lässt sich die Steuer außerdem drücken, wenn eine bestimmte Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird. Diese Grenze liegt bei Verheirateten mit Einkünften bis zu 15.340 Euro bei vier Prozent (Alleinstehende fünf Prozent), bei höheren Einkünften bei fünf Prozent (Alleinstehende sechs Prozent). Diese Ausgaben zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Ältere Menschen benötigen häufig Hilfe in ihrem Haushalt. Die versicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit mehr als 450 Euro Monatslohn wird ebenso steuerlich gefördert wie haushaltsnahe Dienstleistungen. Bei Letzteren werden 20 Prozent der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro, also maximal 4000 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen. Es gibt demnach viele Möglichkeiten, auch als Rentner, die Steuerschuld zu drücken. Allerdings ist die Rentenbesteuerung deutlich komplizierter als etwa die Steuererklärung für einen Arbeitnehmer. Hilfestellung gibt es deshalb bei Lohnsteuerhilfevereinen oder einem Steuerberater. Zumindest einmal sollte fachmännisch geklärt werden, ob eine Steuerpflicht besteht.

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