Kassen erstatten drei Psychotherapie-Verfahren: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie.

Berlin. Laut Gesetz darf Psychotherapie als Krankheitsbehandlung nur von Ärzten mit Psychotherapie-Weiterbildung, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden. Personen mit Berechtigung zur Psychotherapie, beispielsweise Heilpraktiker, können therapeutische Verfahren anbieten, dürfen sich jedoch nicht „Psychotherapeut/in“ nennen. Patienten müssen diese Behandlungen in der Regel selbst bezahlen.

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten nur drei Psychotherapie-Verfahren: Die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie (Psychoanalyse). Andere Verfahren wie die Systemische Therapie gelten in Deutschland zwar als wissenschaftlich anerkannt, sind aber bisher nicht als erstattungsfähig eingestuft worden. Viele private Krankenversicherungen übernehmen allerdings die Kosten dieser Methoden.

Die Hypnotherapie ist ebenso wie beispielsweise die Tanz- oder Musiktherapie ist nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig. Approbierte Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung arbeiten jedoch manchmal mit Elementen dieser oder anderer alternativer Therapieformen.