Was im Testament stehen muss, sagt Fachanwalt Thomas Krüger.

Ein Testament zu machen verdrängen viele Menschen. Weshalb es häufig unerlässlich ist, erklärt Thomas Krüger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht der Hamburger Beratungsgesellschaft Schomerus.

Hamburger Abendblatt:

Warum ist es so wichtig, ein Testament zu verfassen?

Thomas Krüger:

Das lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen: Man überlege einmal, wer nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe sein würde, wenn einem heute etwas zustieße. Befriedigt das Ergebnis? Oder möchte man den überlebenden Ehepartner aus Gründen der Absicherung zum Alleinerben machen? Hat man vielleicht ein Stiefkind, das bedacht werden soll? Oder besteht der Wunsch, einer gemeinnützigen Organisation etwas zukommen zu lassen? In all diesen Fällen ist es notwendig, ein Testament zu errichten, das dann der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. Ein Testament ist immer sinnvoll, wenn größere Werte vererbt werden, die Firmennachfolge geregelt werden muss oder mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind.

Welche Dinge müssen unbedingt im Testament stehen?

Krüger:

Die genaue Auf- und Verteilung des Nachlasses durch Einsetzung von Erben und Bestimmung von Erbquoten, verbunden mit einer Teilungsanordnung oder der Aussetzung von Vermächtnissen, sind die wichtigsten Inhalte eines Testaments. Möchte man seinen testamentarischen Willen zusätzlich absichern und eine geordnete Abwicklung des Nachlasses sicherstellen, kann man im Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen. Außerdem können im Testament auch Auflagen gemacht werden, beispielsweise gegenüber den Erben, das Grab zu pflegen oder bestimmte Nachlassgegenstände nicht zu veräußern.

Benötige ich einen Notar oder Anwalt, um ein Testament zu verfassen?

Krüger:

In der Regel empfiehlt es sich, vor der Abfassung des Testaments fachkundige Beratung - durch einen Notar oder Rechtsanwalt - in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass das tatsächlich Gewollte auch in der richtigen juristischen Form umgesetzt wird. Für die Festsetzung des Testaments stehen zwei Wege zur Verfügung: Entweder man verfasst das Testament eigenhändig handschriftlich selbst oder man errichtet es in öffentlicher Form durch Erklärung vor dem Notar. Ein am heimischen Computer geschriebenes Testament, das ausgedruckt und dann unterschrieben wird, erfüllt die Anforderungen an ein eigenhändig handschriftliches Testament nicht und ist deshalb unwirksam.

Sind für das nächste Jahr neue gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit Testament und Erben zu erwarten, die den privaten Bereich betreffen?

Krüger:

Nach der Reform des Erbrechts zum 1. Januar 2010, die verschiedene Neuerungen beispielsweise im Pflichtteilsrecht mit sich brachten, sind aus derzeitiger Sicht weitere Änderungen nicht in Aussicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings vor wenigen Wochen dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob bestimmte Regelungen des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verfassungswidrig sind. Die Kritik richtet sich zwar gegen die steuerliche Begünstigung von betrieblichem Vermögen. Sollte das Verfassungsgericht den Argumenten des BFH folgen, könnte das allerdings auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Privatvermögen haben. Dem Gesetzgeber wird dann möglicherweise aufgegeben werden, ein Erbschaftssteuerrecht unter weitgehender Abschaffung von Vergünstigungen für Betriebserben bei gleichzeitiger Absenkung der Steuersätze zu schaffen.