Die Berechnung ist kompliziert. Je nach Zeitpunkt des Renteneintritts gibt es unterschiedliche Freibeträge

Bereits seit Ende 2009 nimmt das Finanzamt Rentner stärker ins Visier. Viele glauben, nichts mehr mit dem Fiskus zu tun zu haben. Doch das kann sich als trügerisch erweisen. Denn die Höhe der Rente, auch von privaten Versicherungen, wird seit diesem Zeitpunkt an die Finanzämter gemeldet. Diese prüfen rückwirkend ab 2005, ob nicht doch Steuern zu zahlen sind.

Die Besteuerung der Rentner ist ein kompliziertes Kapitel. Denn je nach Zeitpunkt des Renteneintritts gibt es unterschiedliche Freibeträge. Jeder Rentnerjahrgang muss deshalb separat rechnen. 2005 wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Vorher war die Steuerpflicht von Rentnern so unwahrscheinlich, dass sie vernachlässigt werden konnte. Jetzt gilt: Je nach Rentenbeginn ist von der gesetzlichen Rente unterschiedlich viel steuerfrei. Höchstens 50 Prozent sind es für jene, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind. Wer im Jahr 2010 in den Ruhestand ging, muss 60 Prozent seiner gesetzlichen Brutto-Rente versteuern. Für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge steigt der Steueranteil von Jahr zu Jahr. 2011 beträgt er 62 Prozent.

Auf der Basis dieses Prozentsatzes wird ein steuerfreier Betrag festgeschrieben, der bis zum Lebensende gilt. Bei 1200 Euro Rente ab 2010 sind es also 480 Euro. Alle späteren Rentenerhöhungen werden so voll steuerpflichtig. Damit erhöht sich im Laufe der Zeit der steuerpflichtige Anteil der Rente. Auch wer jetzt noch keine Einkommensteuererklärung abgeben muss, kann also im Laufe der Zeit in die Steuerpflicht hineinwachsen.

Wer ist als Rentner steuerpflichtig? Wurde die erste Rente 2010 gezahlt, fallen bei einer Bruttorente bis 1353 Euro monatlich keine Steuern an. Bei Ehepaaren sind 2706 Euro steuerfrei. Das Problem: Für jeden Rentenjahrgang fallen die Zahlen anders aus. "Mit zusätzlichen Miet-, Zins- oder Dividendeneinkünften gilt aber eine solche Faustformel nicht mehr", sagt Stephanie Zipp von "Finanztest" der Stiftung Warentest. Ein genauerer Maßstab ist deshalb das steuerliche Existenzminimum. Bleiben nach Abzug aller Pauschalen, Freibeträge und Ausgaben im Jahr nicht mehr als 8004 Euro (Ehepaare 16 008 Euro), besteht keine Steuerpflicht.

Viele Rentner haben gute Chancen, diese Grenzen zu unterschreiten, wenn alle Steuersparmöglichkeiten ausgeschöpft werden. So sind Beamtenpensionen oder lohnsteuerpflichtige Pensionen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen durch den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Teil steuerfrei. Allerdings fällt dieser Betrag von Jahrgang zu Jahrgang unterschiedlich aus.

"Einkünfte wie Mieten oder Bruttolöhne können um den Altersentlastungsbetrag gemindert werden", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Für Renten und Pensionen kann er nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind wiederum die Riesterrente oder eine Direktversicherung.

Renten aus privaten Versicherungen oder einer Direktversicherung sind nur zu 18 Prozent steuerpflichtig, sofern das Alter bei Rentenbeginn 65 war. Wer schon mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen ist, muss 20 Prozent dieser Einkünfte versteuern. Das gilt aber nicht für die Riesterrente, die voll steuerpflichtig ist.

Von Renten und Pensionen gehen jeweils 102 Euro für Werbungskosten oder höhere nachgewiesene Kosten ab. Außerdem gibt es eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro pro Person. "Die Pauschbeträge können ohne Nachweis angesetzt werden", sagt Rauhöft. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen höher, werden diese in die Steuererklärung eingetragen.

Abzugsfähig sind auch Versicherungsbeiträge wie Kranken- und Pflegeversicherung oder eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung. "Aber keine Sachversicherungen wie Hausratversicherungen", schränkt Rauhöft ein. Die entsprechenden Ausgaben für Versicherungen sollten unbedingt in die Steuererklärung eingetragen werden. Inwieweit sie berücksichtigt werden, ermittelt das Finanzamt.