Berlin. Wenn Hartz-IV-Beziehende sich etwas in der Gastronomie dazuverdienen, dürfen sie das Trinkgeld behalten. Aber nur bis zu einer gewissen Höhe.

Für Menschen im Hartz-IV-Bezug gelten strenge Regeln, wenn sie sich etwas Geld dazuverdienen wollen. Bei den sogenannten Aufstockern kommt unter Umständen nicht der volle Lohn an, sondern wird mit ihrem Regelsatz verrechnet.

Auch für Trinkgelder gelten besondere Regeln. Wie das Bundessozialgericht in Kassel jetzt urteilte (Az.: B 7/14 AS 75/20 R), dürfen Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfänger Trinkgeld nur zum Teil behalten.

Hartz IV: Jobcenter verrechnete Trinkgeld von Empfängerin

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Landkreis Deggendorf in Bayern. Zusätzlich zu den Zahlungen des Jobcenters kellnerte sie in einem Wirthaus. Das Jobcenter rechnete neben ihrem Stundenlohn auch das Trinkgeld von monatlich rund 25 Euro leistungsmindernd als Einkommen an.

Das Gericht entschied in dem Fall anders: Das Trinkgeld sei keine Zahlung des Arbeitgebers und daher kein Erwerbseinkommen. "Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht."

Urteil: Hartz-IV-Empfänger dürfen 44,90 Euro Trinkgeld behalten

Nach den gesetzlichen Vorgaben seien solche Einkünfte erst dann zu berücksichtigen, wenn sie die Lage der Leistungsberechtigten erheblich beeinflussen. Das Gericht legte in seinem Urteil daraufhin erstmals eine Grenze fest, bis zu welcher Höhe Zuwendungen nicht berücksichtigt werden müssen. Dies sei regelmäßig bei zehn Prozent des Regelbedarfs der Fall. Lesen Sie auch: Hartz IV: Massive Kürzungen geplant – Große Kritik

Aktuell erhalten alleinstehende Menschen einen Regelsatz von 449 Euro im Monat. Sie dürften demnach 44,90 Euro an Trinkgeld ohne Abzug behalten. Dies sei im Fall der Frau aus Deggendorf deutlich unterschritten. Alles, was darüber liegt, müssen sich Aufstocker aber anrechnen lassen. (afp/epd/fmg)

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