Die Kläger sahen durch die steuerfreie Abgeordnetenpauschale von jährlich rund 45 000 Euro den Gleichheitsgrundsatz verletzt.

München. Der juristische Feldzug mehrerer Bürger gegen die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gescheitert. Das oberste deutsche Steuergericht in München wies am Donnerstag die Klagen als unbegründet ab. Die Kläger sahen durch die steuerfreie Abgeordnetenpauschale von jährlich rund 45 000 Euro den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Sie könnten keine ähnliche Kostenpauschale für sich fordern, weil die Tätigkeit der Abgeordneten mit ihren besonderen Verpflichtungen aus dem Mandat nicht mit anderen Berufsgruppen vergleichbar sei, befand der BFH. In den meisten Bundesländern gibt es ähnliche steuerfreie Kostenpauschalen für die Landtagsabgeordneten.

Entgegen den Hoffnungen der Kläger lehnte der VI. BFH-Senat es ab, die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur grundsätzlichen Klärung vorzulegen. Das Gericht machte deutlich, dass die Kläger selbst bei einer Verfassungswidrigkeit der Pauschale daraus keinen Nutzen ziehen könnten. Denn Abgeordnete seien in vielfacher Hinsicht nun mal nicht mit anderen Berufsgruppen vergleichbar, betonten die BFH-Richter. So handele es sich etwa bei den Kosten für ein Wahlkreisbüro um besondere, unmittelbar mit dem Abgeordnetenstatus verbundene Aufwendungen, die nicht mit den Kosten anderer Steuerpflichtiger für ein häusliches Arbeitszimmer oder ein geschäftliches Büro vergleichbar seien (Az.: VI R 63/04; VI R 81/04 und VI R 13/06).

Der BFH habe letztlich nicht darüber entscheiden müssen, ob und inwieweit die Pauschale verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, erläuterte der Senatsvorsitzende Hans-Joachim Kanzler. Die Kläger können nun noch Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen. Ob sie das tun werden, ließen die Kläger nach der Verkündung vorerst offen. Sie wollen erst die schriftliche Urteilsbegründung genau studieren.

Präsident Karl Heinz Däke vom Bund der Steuerzahler bedauerte, dass die Verfahren vom BFH nicht nach Karlsruhe gegeben wurden. Die Münchner Richter hätten sich aus der entscheidenden Frage "herausgewunden", ob ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen die steuerrechtliche Gleichbehandlung vorliege.

Die steuerfreie Kostenpauschale für die Bundestagsabgeordneten, die diese zusätzlich zu den Diäten erhalten, beträgt derzeit 3782 Euro im Monat. Die Pauschale soll bei der Ausübung des Mandats entstehende Aufwendungen abdecken. Für die Parlamentarier gilt die Steuerfreiheit der Kostenpauschale ohne jeden Nachweis der Ausgaben. Beim normalen Lohnsteuerzahler bleiben jährlich nur 920 Euro als Werbungskostenpauschale unversteuert. Bei darüber hinausgehenden Kosten muss er für einen Steuerabzug stets exakte Belege vorlegen.

Bei einem Erörterungstermin vor dem obersten deutschen Steuergericht vor drei Wochen hatte der Bonner Staatsrechtler Christian Waldhoff die steuerfreie Kostenpauschale verteidigt. Sie sei geprägt vom Gedanken der freien Mandatsausübung und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger waren in erster Instanz bei den Finanzgerichten in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen gescheitert. Nach ihrer Ansicht verstößt die Pauschale gegen Grundsätze des deutschen Steuerrechts. "Das ist ein Selbstbedienungsladen", sagte Kläger- Vertreter Hans-Peter Schneider. "Wir brauchen da eine Kontrolle."