Ein Steuersünder kann ohne Strafe davonkommen, wenn er sich selbst anzeigt, bevor es zum Ermittlungsverfahren kommt.

Hamburg. Eine Selbstanzeige ist möglich in Fällen von Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter seine falschen Angaben berichtigt, ergänzt oder Unterlassenes nachholt. Der Betroffene muss die hinterzogene Steuer dann innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten Frist nachzahlen. Weitere juristische Konsequenzen hat der Steuersünder nicht zu befürchten.

Ist ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet, hilft eine Selbstanzeige nicht mehr. Steuerhinterziehung ist nach Paragraf 370 AO eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt ist. In besonders schweren Fällen droht Haft sogar bis zu zehn Jahren.