Berlin.

Rückenschmerzen sind ex­trem belastend. Und manchmal hilft nur eine Operation, etwa wenn nach einem Bandscheibenvorfall Nerven verletzt sind. Doch nicht nur dann lassen sich Patienten operieren. Viele Eingriffe sind nach Angaben der Techniker Krankenkasse (TK) überflüssig. Das habe die Auswertung eines Zweitmeinungsprogramms mit 2400 Teilnehmern ergeben. Auch andere Kassen bieten eine Zweitbegutachtung als freiwillige Leistung an. Ab Herbst könnte das Verfahren für bestimmte Eingriffe zur Regelleistung werden. Ein Überblick.

Wie ist die rechtliche Situation?

„Es gibt in Deutschland die ärztliche Wahlfreiheit. Jeder darf deshalb grundsätzlich einen zweiten Behandler aufsuchen. Dieser darf seine Leistung mit der Kasse abrechnen“, sagt Regina Behrendt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Außerdem hätten Versicherte einen Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Sie könnten elektronische Abschriften ihrer Patientenakte verlangen oder Kopien auf Papier. Diese müssten sie aber meist bezahlen.

Was hat es mit dem expliziten Recht auf Zweitmeinung auf sich?

Das Recht ist seit Mitte 2015 im Gesetz niedergeschrieben (§ 27b SGB V). Weil sich der Gemeinsame Bundesausschuss (GB-A), das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen, mit dem Bundesgesundheitsministerium aber bisher nicht auf eine Ausführungsrichtlinie einigen konnte, ist es noch nicht umgesetzt. Das Ministerium hat die Erstfassung der Richtlinie wegen rechtlicher Bedenken beanstandet.

Im Oktober will der GB-A eine überarbeitete, rechtssichere Richtlinie vorlegen, kündigt der Vorsitzende Prof. Josef Hecken auf Anfrage unserer Redaktion an. „Das Zweitmeinungsverfahren muss endlich in die Versorgung. Die Versicherten warten zu Recht auf ein solches Angebot, das ihnen eben unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind, zur Verfügung steht“, sagt Hecken.

Stimmt das Ministerium der neu formulierten Richtlinie zu, tritt das Recht auf Zweitmeinung in Kraft. Anschließend hat der sogenannte Bewertungsausschuss drei Monate Zeit, die Vergütung festzulegen. Erst dann können Patienten die neue Leistung in Anspruch nehmen.

Für welche Operationen gilt dann das Recht?

Zunächst für Mandel-Operationen und die Entfernung der Gebärmutter. Über weitere „planbare Eingriffe“ – etwa Knie-, Rücken- oder Hüft-Operationen – soll anschließend beraten werden. Dass das Zweitmeinungsverfahren in naher Zukunft auch für orthopädische Eingriffe gelten wird, gilt in Expertenkreisen als sicher. Verbraucherschützerin Behrendt sagt: „Das verbriefte Recht auf eine Zweitmeinung ist positiv. Es müsste für mehr Diagnosen gelten, wenn nicht sogar für alle.“

Wie läuft das neue Verfahren ab?

„Der Versicherte soll sich über die Notwendigkeit des Eingriffs und mögliche Alternativen unabhängig beraten lassen können“, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Zweitmeinung umfasst den Angaben zufolge die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Gespräch. Hinzu komme eine Untersuchung, soweit sie für die Abgabe der Zweitmeinung erforderlich sei. Und: Bei den Eingriffen, bei denen eine Zweitmeinung möglich ist, müssen Patienten mindestens zehn Tage vor der geplanten Operation über ihr Recht informiert werden. Zu den Informationspflichten des Arztes gehört auch, die Patienten darauf hinzuweisen, wie sie Kontakt zu Ärzten aufnehmen können, die eine Zweitmeinung abgeben dürfen. Ärzte, die dazu berechtigt sind, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Im Gesetz ist ebenfalls festgelegt, dass die Krankenkassen die Kosten tragen, die Ärzten durch die Bereitstellung von Befundunterlagen zur Zweitmeinung entstehen.

Wie sehen die Zweitmeinungsprogramme der Kassen aus?

Hier gibt es verschiedene Modelle. Manche Kassen bieten ein Online-Verfahren an, bei dem Patienten ihre Unterlagen auf einem Internetportal hochladen können. Diese werden dann von Experten bewertet. Andere Kassen kooperieren mit Schmerzzentren, in denen Experten verschiedener Fachbereiche eine zweite Diagnose stellen. Die Programme der Kassen sind einerseits ein Service für Versicherte, auf der anderen Seite aber auch ein Kontrollinstrument. „Die Krankenkassen haben auch ein Eigeninteresse – Rücken-Operationen sind teuer“, sagt Regina Behrendt.

Welches Vorgehen empfehlen Verbraucherschützer generell zur Absicherung einer Diagnose?

„Wir raten dazu, jede Behandlungsempfehlung vertieft schon mit dem Erstdiagnostiker zu besprechen. Es sollten die Fragen geklärt werden, wo der Nutzen ist und wo die Risiken liegen, auch langfristig“, rät Regina Behrendt. Wenn der Patient dann eine Zweitmeinung haben wolle, sollte er sich die unterschiedlichen Verfahren gut angucken und seine Kasse kontaktieren. „Dabei sollte auch geklärt werden, wer die Gesamtverantwortung für alle vorliegenden Ergebnisse übernimmt, ob also am Ende eine eindeutige Empfehlung herauskommt“, so Behrendt.

Mit einer bloßen Aneinanderreihung von Einzeldiagnosen sei niemandem geholfen, das schaffe nur Verunsicherung. Regina Behrendt: „Letztlich muss der Patient natürlich nach eigenem Gefühl für sich entscheiden, ob er der Behandlungsempfehlung folgt. Eine eindeutige Sicherheit wird es dabei nicht geben. Im Ernstfall kann sich der Patient natürlich auch noch eine dritte Meinung einholen.“