Berlin/München.

Medikamente haben ihren Preis, besonders wenn sie neu auf dem Markt und patentgeschützt sind. Doch nach 20 Jahren dürfen auch andere Pharmakonzerne Medikamente mit dem Wirkstoff herstellen. Diese Generika sind deutlich billiger als das Original. Aber sind sie auch genauso gut?

„Generika sind wirkstoffgleiche Kopien von ehemals patentgeschützten Arzneimitteln, also quasi Nachahmerprodukte“, sagt Reiner Kern von der Bundesapothekerkammer in Berlin. Für fast alle Arzneimittel, deren Patentschutz abgelaufen ist, gibt es mindestens ein Generikum – oft auch mehrere.

Aber wie kann es überhaupt sein, dass Generika mit Abstand billiger sind als patentgeschützte Arzneimittel? „Die reinen Herstellungskosten sind zumeist gering“, erklärt Professor Stefan Engelhardt. Er ist Leiter des Instituts für Pharmakologie und Toxikologie an der Technischen Universität München. Sehr hoch sind dagegen die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Präparates – und für das Marketing. Damit sich diese Investition für den Arzneimittelhersteller rechnet, lässt er sich sein Medikament durch ein Patent schützen. In den darauffolgenden 20 Jahren darf er das Arzneimittel exklusiv produzieren und verkaufen – und damit den Preis bestimmen. Ist das Patent abgelaufen, dürfen andere Hersteller das Arzneimittel kopieren. Dadurch entsteht Wettbewerb, und dieser lässt die Preise sinken.

Manch ein Patient tut sich womöglich schwer damit, ein Generikum zu nehmen, und hält es für einen billigen Abklatsch des Originals. Solche Sorgen seien aber unbegründet, sagt Maik Pommer vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Ein Generikum kann sich mit seinen Hilfsstoffen oder aufgrund der Herstellungstechnologie geringfügig vom Original unterscheiden. Dadurch dürfen aber die pharmazeutische Qualität und die Wirksamkeit nicht geschmälert werden.

Aber Patienten sind nicht verpflichtet, ein Generikum zu nehmen. „Sollten sie den Eindruck haben, dass das Original bei ihnen besser wirkt als das Nachahmerprodukt, dann sollten sie darüber mit ihrem Arzt reden“, rät Kern. Der Mediziner kann dann auf dem Rezept vermerken, dass dem Patienten in der Apotheke nur das verschriebene Arzneimittel ausgehändigt werden darf.