Bei der Pkw-Haftpflicht ist die schadenfreie Zeit zum Beispiel nicht teilbar

    Bei den vielen Streitereien um eine Trennung gerät der Versicherungsschutz häufig in Vergessenheit. Doch damit ergeben sich neue Risiken, wenn später von einem der Partner ein Schaden verursacht wird, der nicht versichert ist.

    Der Partner, der die Hausratversicherung abgeschlossen hat, nimmt bei seinem Auszug den Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung. „Der in der alten Wohnung verbleibende Partner braucht dann einen neuen Vertrag“, sagt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). „Wenn der Versicherungsnehmer in der alten Wohnung bleibt, muss der Ausziehende einen neuen Vertrag abschließen.“ Dies gilt zudem gleichermaßen für verheiratete und unverheiratete Paare.

    Bei der privaten Haftpflichtversicherung reicht bis zur Scheidung ein Vertrag, auch wenn das Paar nicht weiter zusammenwohnt. „Denn die Haftpflichtversicherung schließt alle in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (auch unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare) in den Versicherungsschutz ein“, sagt Kathrin Jarosch. „Bei Eheleuten sollte spätestens zur Scheidung ein eigener Vertrag abgeschlossen werden“, rät die GDV-Expertin.

    Bei einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, wer den durch schadenfreie Zeit erworbenen Schadenfreiheitsrabatt, also die SF-Klasse, behält. „Dieser steht in der Pkw-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung grundsätzlich demjenigen zu, der im Vertrag als Versicherungsnehmer eingetragen ist“, sagt Jarosch. Ob ein Rabatt übertragen werden könne, hänge jedoch vom Einzelfall ab. Schadenfreie Zeit ist allerdings nicht teilbar. Der Rabatt „wandert“ auch nicht mit dem Auto mit.

    Rentenversicherungen fallen in den Versorgungsausgleich

    Damit hat der Partner, der das Auto übernimmt, aber bislang nicht Versicherungsnehmer war, nicht auch automatisch einen Anspruch auf Übertragung des Rabatts. Kommt es zwischen den beiden Partnern nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, muss ein Gericht entscheiden. Manche Versicherungen bieten darüber hinaus Ex-Partnern, die nicht Versicherungsnehmer waren, Sondertarife an, bei denen dann die Fahrpraxis berücksichtigt wird.

    Nach einer Trennung kann es bei der Lebensversicherung nötig sein, die jeweils empfangsberechtigten Personen für den Todesfall – gegebenenfalls auch für den Erlebensfall – zu ändern. Darüber hinaus kann die Kapitallebensversicherung bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder des Versorgungsausgleichs ebenfalls eine Rolle spielen.

    In den Versorgungsausgleich fallen grundsätzlich Rentenversicherungen, also Verträge, bei denen am Ende zwingend eine Rente gezahlt wird und bei denen kein Wahlrecht zwischen einer Rente und einer Kapitalauszahlung besteht. Auf der anderen Seite sind Kapitallebensversicherungen, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen, in der Regel im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.