Bei einer Scheidung drohen häufig Konflikte – dies betrifft besonders die Themen Wohnen, Unterhalt und Kinderbetreuung

    Das Ende kam nach 17 Jahren. ­Andreas und Ulrike Möckel hatten plötzlich nur noch Streit und doch so viel miteinander zu regeln wie nie zuvor in ihrer Ehe. Eine typische Scheidungssituation. Wer bleibt in der Wohnung? Wer erzieht die beiden Kinder? Wie werden die Ersparnisse aufgeteilt? Was wird aus der Altersvorsorge? Selbst wer sich nicht um jedes Detail streitet, ist meist vom großen Regelbedarf überfordert. Jede dritte Ehe wird in Deutschland wieder geschieden. Für 162.400 Paare war das im Jahr 2016 der Fall.

    Oft wollen sie so schnell wie möglich auseinander. Das ist auch die ­Voraussetzung, um die Scheidung beim zuständigen Amtsgericht einreichen zu können. „Vor einer Scheidung müssen die Partner in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben“, sagt Britta Beate Schön vom Verbraucherportal Finanztipp. „Getrennt leben bedeutet, dass es keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten gibt.“ Angesichts des Wohnungsmangels und möglicher finanzieller Probleme kann man das notfalls auch in einer Wohnung praktizieren: Die Ex-Partner schlafen in getrennten Zimmern, führen keinen gemeinsamen Haushalt und gehen getrennte Wege. Gibt es Streit über die Dauer der Trennungszeit, ist es wichtig dafür Nachweise zu haben. Eine Scheidung erfordert mindestens einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Gericht einreicht. Der andere Partner benötigt nicht unbedingt einen eigenen Anwalt, was überdies Kosten spart.

    Gibt es keine Einigung, weist das Gericht die Wohnung zu

    Am Ende muss natürlich einer dennoch die gemeinsame Wohnung verlassen. Anspruch, in der Wohnung zu verbleiben, haben beide, wenn beide einen Mietvertrag unterschrieben haben. Am besten ist deshalb eine einvernehmliche Lösung, denn sonst muss das Familiengericht einem der Partner die Wohnung zuweisen. Eine Scheidung ändert nichts daran, dass beide Eltern weiter das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben. Größere Kinder sollten bei der Frage mit einbezogen werden, bei welchem Elternteil sie ihren Hauptwohnsitz in Zukunft haben wollen.

    Die meisten Ehepaare leben, sofern sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Um das während der Ehe angesparte Vermögen aufzuteilen, bedarf es eines Zugewinnausgleichs. Bei dem Vermögen kann es sich um Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen, Luxusgüter oder auch eine eigene Firma handeln. „Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen“, sagt Rechtsexpertin Schön. Sind beispielsweise Frau und Mann beide zusammengerechnet während der Ehe um 100.000 Euro reicher geworden, steht jedem von ihnen die Hälfte davon zu, also 50.000 Euro. Auch bei der Aufteilung des Angesparten zahlt sich eine einvernehmliche Regelung aus, denn das spart Kosten. Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend innerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens erfolgen. Erbschaften und Schenkungen bleiben beim Zugewinnausgleich immer außen vor, auch wenn ein Partner die Zuwendungen erst während der Ehezeit erhalten hat. „Der andere Ehegatte profitiert also davon nicht, weil immer so getan wird, als ob die Erbschaft schon bei der Hochzeit vorhanden war“, sagt Schön.

    Ein weiteres wichtiges Element bei der Scheidung ist der Versorgungsausgleich. „Danach gilt, dass grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung je zur Hälfte geteilt werden“, sagt Schön. Dabei kann es um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einem Beamtenverhältnis oder einem berufsständischen Versorgungswerk gehen. Auch Riesterrenten, Betriebsrenten oder die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden berücksichtigt ebenso private Rentenversicherungen, die zwingend in einer Rente münden. Eine Kapitallebensversicherung ist ein Fall für den Zugewinnausgleich.

    Da die Rentenansprüche in der Regel sehr unterschiedlich verteilt sind, werden sie durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. „Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit erworben hat“, sagt Rechtsexpertin Schön. „Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung.“ In den Versorgungsausgleich fallen auch die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Trennungszeit erworben haben, sofern diese Zeit nicht außergewöhnlich lang war. Hat die Ehe höchstens drei Jahre gedauert, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, es sei denn, einer der beiden Partner besteht darauf. Der Versorgungsausgleich ist sehr aufwendig und wird über das Gericht organisiert. Das hat auch Auswirkungen auf die Dauer des Scheidungsverfahrens, das sich bis zu neun Monate hinziehen kann. Beide Parteien können auch auf den Versorgungsvergleich verzichten und eine andere einvernehmliche Regelung, etwa Ausgleichszahlungen, treffen. Eine solche Vereinbarung muss von einem Notar beurkundet werden.

    Angesichts der vielen Probleme liegt nahe, dass eine Einigung schwer werden kann. Auf die große Liebe folgt dann der Rosenkrieg, weil viele die Konflikte um die Scheidung mit einem Anwalt ausfechten wollen. Eine Alternative ist die außergerichtliche Verhandlung zwischen Konfliktparteien im Beisein eines neutralen Dritten (Mediator). „Was im gemeinsamen Gespräch ausgehandelt wird, ist besser und hält länger als die Entscheidungen, die ein Familiengericht treffen kann“, sagt Rechtsanwältin und Mediatorin Ursula Reichardt. Es geht um eine gütliche und eigenverantwortliche Einigung, besonders bei den Konfliktfeldern Wohnen, Unterhalt und Kinderbetreuung. Voraussetzung ist, dass beide Seiten eine Einigung wollen. „Was ausgehandelt wird, ist absolut verbindlich, wie ein außergerichtlicher Vergleich“, sagt die Hamburger Mediatorin Silke Dingwort.