Der Zeitarbeitnehmer unterschreibt einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Dieses ist dann sein Arbeitgeber – mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Seine Arbeitsleistung erbringt der Zeitarbeitnehmer bei einem Kunden des Personalvermittlers. Dieser Einsatz wird in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag rechtlich geregelt. Er regelt unter anderem auch, was das Einsatz-Unternehmen für den Zeitarbeitnehmer pro Stunde an das Zeitarbeitsunternehmen bezahlen muss.

Die Entlohnung: Seit dem 1. April erhalten Zeitarbeitskräfte, die nach dem iGZ-DGB-Tarifwerk entlohnt werden, mehr Geld. In Westdeutschland ist der Lohn in allen Entgeltgruppen um 2,8 Prozent, in Ostdeutschland um 4 Prozent gestiegen. Mit 9,49 Euro (West) bzw. 9,27 Euro (Ost) liegt er über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Überlassungsdauer auf maximal 18 Monate begrenzt. Liegen zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate, beginnt die Berechnung der Höchstdauer wieder von vorn. Außerdem sieht das AÜG vor, dass nach neun Monaten derselbe Lohn für eine Zeitarbeitskraft gezahlt werden muss wie für einen Stamm-Mitarbeiter (Equal Pay).