Hamm.

Gibt es eine entsprechende Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten, muss ein Chefarzt eine Behandlung auch selbst vornehmen. Nur wenn er unvorhergesehen verhindert sein sollte, darf er eine Operation an einen anderen Arzt delegieren, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 2 O 329/14 LG Siegen). Im verhandelten Fall hatte eine Patientin mit einem chirurgischen Chefarzt eine Vereinbarung für eine Darmspiegelung getroffen. Der aber kümmerte sich während der Behandlung um die Narkose, die Darmspieglung übernahm eine andere Ärztin. Das Gericht entschied, dass die Behandlung rechtswidrig gewesen sei.