Was bei der Verwendung von Nutzernamen, Hashtags und Fotos zu beachten ist

Mal schnell via Smartphone ein Foto mit zwei, drei Sätzen posten, dazu Hashtags, also das Zeichen # mit einem typischen Begriff: Monatlich sind nach eigenen Angaben 15 Millionen Deutsche im Internetdienst Instagram aktiv. Der Mainzer Rechtsanwalt Niklas Plutte, der sich auf Urheberrecht spezialisiert hat, hat kürzlich in einem Vortrag auf juristische Besonderheiten bei der Nutzung von Instagram und dem Kurznachrichtendienst Twitter aufmerksam gemacht. Im Abendblatt drucken wir Auszüge:

Nutzername: Sowohl bei Twitter als auch bei Instagram kann ein User­name nur einmal vergeben werden. Dadurch stellen sich ähnliche Fragen wie bei einer Website-Domain: Dort kann bereits in der Registrierung die Verletzung eines geschützten fremden Namensrechts liegen. Dies kann für den Namen oder eine Firmenbezeichnung gelten. Zulässig sind dagegen z. B. Nutzernamen, die Markenbegriffe beinhalten, aber auf eine kritische Auseinandersetzung hinweisen. So würde „@apple“ bei Twitter die Namens- und Markenrechte der bekannten US-Firma verletzen. Zulässig wäre dagegen ein Username wie „@applekritiker“.

Impressum: Private Profile benötigen kein Impressum, im Gegensatz zu geschäftlich genutzten Profilen bei Twitter und Instagram. Ausschlaggebend für die Einordnung ist nicht die subjektive Vorstellung des Account­inhabers, sondern die objektive Außenwirkung des Profils, also der Inhalt der Beiträge bzw. Bilder. Zielen die Beiträge auf eine Absatzförderung von Waren oder Dienstleistungen bzw. die allgemeine Bewerbung des Unternehmens oder seiner Marken ab, muss der Account ein Impressum aufweisen.

Schleichwerbung: Das Berliner Kammergericht hat eine Instagram-Nutzerin wegen Schleichwerbung in zahlreichen Fällen zur Unterlassung verurteilt. In den meisten Beiträgen mit Werbecharakter hatte die Instagramerin gar keine Werbehinweise eingefügt. Die übrigen Kennzeichnungsversuche mit den Hashtags #sponsoredbypanteneprov und #ad waren aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, um den Werbecharakter der Posts deutlich zu machen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17).

Hashtags: Wer auf das Schlagwort klickt, bekommt angezeigt, welche Beiträge von anderen Nutzern mit demselben Schlagwort versehen wurden. Urheberrechtlich ist zu beachten, dass die Nutzung eines Hashtags durch einen User nicht dazu führt, dass andere Unternehmen den fremden Beitrag im eigenen Profil ohne Einwilligung des Verfassers übernehmen dürfen.

Fotos: Das Posten von selbst erstellten Fotos ist aus urheberrechtlicher Sicht stets zulässig. Um Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen nicht zu verletzen, sollte deren Zustimmung eingeholt werden. Ob vor Veröffentlichung eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden muss (am besten schriftlich), hängt von der jeweiligen Aufnahme, der Erkennbarkeit einzelner Personen sowie den Begleitumständen ab. Das Posten fremder Bilder ist nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung des Urhebers zur Veröffentlichung eingeholt wurde (ggf. zusätzlich die Einwilligung abgebildeter Personen). Auf die Qualität des Fotos kommt es nicht an, da das Urhebergesetz selbst die ungefragte Übernahme einfachster Schnappschüsse verbietet.