Frankfurt/Main.

Müssen Patienten dauerhaft verschreibungspflichtige Arzneimittel nehmen, können sie bei der Krankenkasse einen Antrag auf die Befreiung von der Rezeptgebühr stellen. Darauf weist die Landesapothekerkammer Hessen hin. Bewilligt wird der Antrag in der Regel, wenn Patienten die sogenannte Belastungsgrenze erreichen. Diese richtet sich unter anderem nach dem Bruttoeinkommen.

Pro Kalenderjahr liegt die Belastungsgrenze bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte aller im Haushalt lebenden Personen. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Solange die Kasse dem Antrag nicht zugestimmt hat, muss der Patient die Zuzahlung noch leisten. Wird dem Antrag stattgegeben, können geleistete Zuzahlungen, die zum Befreiungszeitpunkt über der Belastungsgrenze lagen, von der Krankenkasse rückwirkend erstattet werden. Von der Zuzahlung zu unterscheiden sind die sogenannten Aufzahlungen. Liegt der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag, der von der Krankenkasse erstattet wird, muss der Patient die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis zahlen. Das gilt auch bei einer Zuzahlungsbefreiung.