Luxemburg.

Auf der einen Seite ein deutscher Discounter, auf der anderen Seite französische Lebensart: Seit Jahren beschäftigt ein Streit über ein bisschen Nachtisch die Gerichte. Aldi hatte Weihnachten 2012 nämlich ein „Champagner-Sorbet“ verkauft. Das beinhaltete tatsächlich zu zwölf Prozent das Edelgetränk. Den Champagner-Winzern stieß das Dessert jedoch übel auf. Sie klagten, schließlich ist die Bezeichnung „Champagne“ geschützt. Aldi hätte sich widerrechtlich mit dem Luxusimage der Region geschmückt. Jetzt kann die Kette aber erst einmal die Korken knallen lassen. Denn der Europäische Gerichtshof entschied: Wenn eine neue Ware Eigenschaften eines Traditionsprodukts besitzt, darf damit geworben werden. Ob das Sorbet ausreichend nach Champagner schmeckt, soll nun der Bundesgerichtshof beurteilen. Eine prickelnde Aufgabe für die Juristen.