Karlsruhe.

Private Krankenkassen müssen auch unverheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Eine Beschränkung auf verheiratete Versicherte in den allgemeinen Versicherungsbedingungen sei willkürlich und unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Az: 12 U 107/17). Eine Versicherung hatte die Kostenerstattung mit Verweis auf eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte abgelehnt.