Ein Drittel der Hamburger hat schon einmal eine Erbschaft gemacht, jeder fünfte hat dabei sogar mehr als 100.000 Euro geerbt, geht aus einer Studie der Quirinbank hervor. Vererbt wurden vor allem Geld, Immobilien und Schmuck. Doch wem steht welcher Anteil am Nachlass zu? „Man erbt aufgrund einer letztwilligen Verfügung – also eines Testamentes oder Erbvertrages – oder kraft Gesetz“, sagt Silke Mahlke von der Postbank. Dabei geht der „Letzte Wille“ der gesetzlichen Erbfolge vor. Doch nur ein Drittel hat bereits ein Testament gemacht. Wenn kein Testament vorliegt, ist Streit unter den Erben meist programmiert. 18 Prozent der Hamburger haben bereits diese Erfahrung gemacht.

Eine der wichtigsten Regeln ist, dass das Testament von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden muss – wenn man es eigenhändig verfasst. Auch Ort und Datum sollten nicht fehlen. Alternativ kann ein sogenanntes öffentliches Testament bei einem Notar erstellt werden. Ein öffentliches Testament wird automatisch beim Amtsgericht aufbewahrt. Auch ein eigenhändiges Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. „Bei Familien, bei denen mindestens ein Elternteil ein Kind in die neue Familie mit eingebracht hat und die Partner häufig in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, passen die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge häufig überhaupt nicht für eine sachgerechte Nachlassverteilung“, sagt Rechtsanwalt Thomas Krüger. Um dies zu verhindern, ist ein Erbvertrag sinnvoll, in dem zum Beispiel der jeweils andere den Partner zum Alleinerben einsetzt. Gleiches gilt für Ehepaare. Sie bevorzugen das Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen.