Köln.

Die Teilnahme an einem Hindernislauf im Wald erfolgt meist auf eigene Gefahr. Zumindest rechtfertigt eine Verletzung dabei nicht unbedingt ein Schmerzensgeld vom Veranstalter, wie ein Urteil des Landgerichts Köln zeigt (Az.: 3 O 129/16). Wer bei einem sportlichen Wettkampf jegliche Bodenunebenheit sicher ausschließen möchte, muss sich nach Ansicht der Richter auf Hallenwettkämpfe beschränken.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mann in einem Wasserhindernis verletzt. Der Kläger gab an, er sei nach dem Überwinden einer Wasserrutsche in einen mit einer Plastikplane ausgelegten Teich gerutscht und habe sich dort das Schienbein gebrochen. Ursache dafür sei ein Faltenwurf in der Plane gewesen. Wegen des Schienbeinbruchs habe er eine Operation über sich ergehen und seinen geplanten Urlaub stornieren müssen. Daher verlangte er von der Veranstalterin des Hindernislaufes ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5040 Euro.

Erfolglos: Die Veranstalterin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typisch oder vermeidbar sind, befand das Gericht. Bei einem solchen Lauf sollen sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden sind. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten können. Ein Faltenwurf in einer Plane ist dem Urteil zufolge in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben.