Firmen müssen Unterlagen herausgeben. Grundsätzlich wird die Baubeschreibung dann Pflicht

Kein Bau kommt ohne Verträge aus. Damit fallen die Entscheidungen, welche Leistungen man als Bauherr für sein Geld bekommt. Gleichzeitig ist das auch die Grundlage dafür, wie erfolgreich sich später Ansprüche bei Baumängeln durchsetzen lassen. 20 Mängel treten im Durchschnitt bei jedem Bauvorhaben während des Bauverlaufs auf. Bei der Schlussabnahme werden etwa noch zehn weitere Mängel entdeckt. Das zeigt eine gemeinsame Studie vom Bauherren Schutzbund (BSB) und dem Institut für Bauforschung Hannover.

„Bisher blieb es weitgehend dem Wohlwollen der Baufirmen überlassen, ob sie Bauherren die Pläne und Unterlagen zu deren Neubau aushändigten oder nicht. Nun wird die Herausgabe der Bauunterlagen geltendes Recht“, sagt Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des Verbands Privater Bauherren (VPB). Grundlage ist ein neues Bauvertragsrecht, das ab 2018 gilt. Die Baubeschreibung wird damit grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. „Je konkreter und verständlicher Leistungsumfang, Art und Qualität der Baustoffe und Materialien sowie der Ausstattungsgrad beschrieben sind, umso geringer ist das Vertragsrisiko“, sagt Anwalt Peter Mauel. Der Vertrag muss künftig außerdem einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten.

Eine unüberlegte Unterschrift hat nicht mehr die Folgen wie bisher, denn Bauherren können einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss widerrufen. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt es erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Künftig gibt es auch ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, etwa bei Vertragsverstößen.

Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt dann für alle Bauverträge mit privaten Bauherren. „Mit dieser größten Änderung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seit 1900 bekommen wir nun erstmals einen veritablen Verbraucherbauvertrag“, sagt VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag. „Er regelt Neubauten privater Bauherren auf eigenem Boden und gilt auch bei umfassenden Sanierungen für private Bauherren.“ Die Neuregelung ist nach Ansicht des VPB überfällig, denn bislang erkennen die Gerichte nur selten die Ansprüche der Bauherren auf ihre eigenen Unterlagen an, sofern das Thema nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt wurde. Herausgeben müssen Baufirmen sämtliche Unterlagen, die die Einhaltung der Landesbauordnungen belegen, ferner Nachweise zur Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, die demnächst in einem Gebäudeenergiegesetz zusammengefasst werden sollen. Der Gesetzgeber erstreckt den Anspruch auch auf die Unterlagen, die die KfW-Bank vom geförderten Verbraucher verlangt. (stp)