Karlsruhe.

Wie viel List ist erlaubt, um einem Kriminellen das Handwerk zu legen? Was darf die Polizei? Diese grundsätzlichen Fragen haben den Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch im Fall eines überführten Drogenkuriers beschäftigt. Fahnder hatten den Mann im August 2015 bei einer Verkehrskontrolle mit knapp acht Kilo Kokain im Auto erwischt. Der Haken an der Sache: Die Kontrolle war eine Falle, die Ermittler hatten den Dealer schon länger im Visier und an seinem Wagen einen Peilsender angebracht. Die Richter haben zu entscheiden, ob es in diesem Fall nicht einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gebraucht hätte. Das hätte Auswirkungen auf die Polizeiarbeit insgesamt, denn verschleierte Kontrollen sind keine Seltenheit.

Das Urteil soll am 26. April verkündet werden. In der gut zweistündigen Verhandlung in Karlsruhe hinterfragten die obersten deutschen Strafrichter kritisch, wo Polizeibefugnisse ihre Grenzen haben. „Mich beschleicht ein ungutes Gefühl, wenn die Polizei machen kann, was sie will“, sagte der Vorsitzende Richter Ekkehard Appl.

Bundesanwalt Gerhard Altvater verteidigte die Verurteilung des Drogenkuriers zu sechseinhalb Jahren Haft. Die Polizei sei sowohl in der Strafverfolgung als auch präventiv tätig. Ob sie sich auf diese oder jene Befugnisse berufe, laufe im Ergebnis aufs Gleiche hinaus.

In dem Fall wurden die Verkehrspolizisten vorgeschickt, um den Chef der Drogenbande, damals noch auf freiem Fuß, in Sicherheit zu wiegen. Er sollte von den verdeckten Ermittlungen nichts erfahren. Der Kurier wurde unter dem Vorwand gestoppt, er sei zu schnell gefahren. Scheinbar zufällig erschnüffelte dann ein Drogenhund das Kokain hinter dem Armaturenbrett. Der Beschuldigte wurde später zwar über seine Rechte aufgeklärt – von den Ermittlungen erfuhr er aber zunächst nichts. Die Frage ist, ob das Kokain und sein Geständnis trotzdem die Verurteilung stützen können.