Karlsruhe.

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine Laseroperation der Augen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter bestimmten Umständen übernehmen. Der IV. Zivilsenat verwies den Rechtsstreit zwischen einer Patientin und einer Krankenversicherung mit einem Urteil an das Landgericht Heidelberg zurück. Dieses müsse jetzt klären, ob die bei der Frau durchgeführte sogenannte Lasikoperation zur Beseitigung einer Kurzsichtigkeit eine medizinisch notwendige Heilbehandlung war. Die Frau möchte die Kosten von rund 3500 Euro erstattet haben. (IV ZR 533/15)

Der BGH entschied, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 und -2,75 Dioptrien eine Krankheit ist und der private Krankenversicherer bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Kosten einer Lasikoperation tragen muss. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht allein deshalb verneint werden könne, weil das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen üblich sei. Das Tragen von Sehhilfen sei keine Heilbehandlung. In den Vorinstanzen war die Klägerin gescheitert.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die beklagte Versicherung wollten sich zunächst nicht zu der Entscheidung äußern und die Urteilsbegründung abwarten.