Eine Hausratversicherung ersetzt nach einem Einbruchdiebstahl in der Regel auch gestohlene Bargeldbeträge. Dabei ist es zulässig, wenn die Versicherung eine Höchstgrenze festlegt, bis zu der sie gestohlenes Geld ersetzt, das nicht im Tresor lag. Auf eine entsprechende Klausel muss sie Kunden nicht unbedingt hinweisen, so das OLG Oldenburg (Az.: 5 U 162/16).

In dem Fall hatte ein Restaurantbesitzer Trinkgelder in erheblicher Höhe zu Hause aufbewahrt. Das Bargeld war ihm gestohlen worden. Er hatte den Schaden bei seiner Versicherung geltend gemacht. Diese wollte den Verlust aber nur bis zu einem Betrag von 1100 Euro ersetzen, weil das Geld nicht im Tresor lag. Der Versicherte wehrte sich: Die Klausel sei überraschend und daher nicht wirksam. Die Versicherung hätte bei Vertragsabschluss darauf hinweisen müssen. Vor Gericht hatte diese Argumentation keinen Erfolg: Die Versicherung treffe keine Hinweispflicht, so die Richter. Auch von einem Laien könne erwartet werden, dass er mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge rechnet. Die Klausel sei daher nicht überraschend. Hinzu komme, dass die Versicherung dem Versicherten im Rahmen eines zurückliegenden Schadens unter Hinweis auf diese Klausel bereits einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Der Mann kannte also die Klausel.