Wien.

Tochter studiert, Vater bezahlt. So lief das über Jahre hinweg. Bis jetzt das oberste österreichische Gericht einen Riegel vorschob. Demnach muss die heute 28-Jährige Unterhalt an ihren Vater zurückzahlen, weil sie zu lange studiert hat.

Von 2007 bis 2008 hatte die junge Frau zunächst Theaterwissenschaften studiert. Als ihr das nicht mehr gefiel, sattelte sie im Wintersemester 2008/2009 um und begann ein Architekturstudium an der TU Wien. In dieser Zeit bekam sie von ihrem Vater monatlich 600 Euro Unterhalt, wozu ihn 2008 ein Bezirksgericht verpflichtet hatte. Im November 2014, also erst im 13. Semester, schloss die Tochter ihr Bachelorstudium in Architektur ab – und begann mit einem Masterstudium in Architektur.

Da wurde es dem Vater zu viel. Er beantragte die teilweise Rückzahlung seines Unterhalts. Während die erste Instanz seine Forderung zurückwies, bekam er nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) Österreichs Recht. Für die Tochter bedeutet das: Die Langzeitstudentin muss 24.000 Euro an den Vater als zu Unrecht kassierten Unterhalt zurückzahlen. Laut dem OGH ist dem Vater der Unterhalt für die 13 Semester im Bachelorstudium nicht zuzumuten. Schließlich betrage die Regelstudiendauer sechs Semester als Vollzeitstudium. Und weiter: „Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums.“ Das Verfahren habe „keine Umstände ergeben, die eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer rechtfertigen könnten“, so der OGH.

In Deutschland sind Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1601) grundsätzlich verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer Ausbildung, also auch während eines Studiums, Unterhalt zu zahlen. Die Studenten seien auch „frei in der Wahl ihres Studienfachs und können in begrenztem Umfang den Studienort und die Fachrichtung wechseln, ohne dass der Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern verfällt“.