Das Bonusheft gibt Auskunft über die regelmäßigen Untersuchungen zur Zahnvorsorge

Das kleine Heft ist bares Geld wert: das Bonusheft zum Nachweis von Zahngesundheitsuntersuchungen, wie es offiziell heißt. Mindestens einmal im Jahr sollten gesetzlich Versicherte zur Vorsorgeuntersuchung zum Zahnarzt gehen. Neben der Prophylaxe hilft der regelmäßige Kontrolltermin beim Zahnarzt auch beim Geldsparen. Der Grund dafür ist das Bonusheft, das es bereits seit 1989 gibt.

Einmal im Jahr muss es vom Zahnarzt abgestempelt werden, damit man später beim Zahnersatz einen höheren Kassenzuschuss erhält. Doch nicht jeder hat ein Bonusheft. Damit entgeht vielen Patienten bares Geld. Knapp die Hälfte der Zahnersatzpatienten erhält den Höchstbonus von 65 Prozent. Ein Drittel bekommt keinen Bonus.

Normalerweise zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 50 Prozent des Rechnungsbetrages, der für die Regelversorgung eines Zahnbefundes festgelegt ist. Erst wenn regelmäßige Untersuchungen beim Zahnarzt über einen Zeitraum von fünf Jahren lückenlos nachgewiesen werden, erhöht sich der Festzuschuss zum Zahnersatz um 20 Prozent. Können diese Kontrolluntersuchungen sogar über einen Zeitraum von zehn Jahren belegt werden, wird der Zuschuss der Krankenkasse um insgesamt 30 Prozent erhöht. Damit lässt sich der Zuschuss der Kasse insgesamt auf bis zu 65 Prozent der Regelleistung steigern. „Finanztest“ rechnet vor, dass es bei der Überkronung von sechs Seitenzähnen von der Krankenkasse mit dem höchsten Bonus 319 Euro mehr gibt als ohne Bonus. Ohne Bonusheft muss der Patient 1063 Euro zuzahlen. Mit dem höchsten Bonus sind es nur 744 Euro. Auch bei vielen privaten Zahnzusatzversicherungen profitieren die Patienten von der regelmäßigen Vorsorge. Sie erhalten dann eine höhere Erstattung für ihren Zahnersatz.

Wer den jährlichen Kontrollbesuch beim Zahnarzt auch nur einmal versäumt, der verliert den Bonus komplett und muss wieder von vorn anfangen. Wurde die Vorlage des Heftes nur vergessen, kann der Zahnarzt den fehlenden Stempel nachtragen.

Wer nur ein sehr geringes Einkommen hat oder Hartz IV oder Bafög bekommt, erhält von der Krankenkasse den doppelten Festzuschuss. Das ist bei einer Einzelperson ein Bruttoeinkommen von 1190 Euro monatlich. Mit einem Angehörigen sind es 1636,25 Euro. „Nehmen Sie auch Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf, wenn Sie geringfügig über der Grenze liegen“, sagt Verbraucherschützerin Ulrike Steckkönig. Denn es gibt eine gleitende Härtefallregelung.