Kassel.

Ein Schulbegleiter für ein behindertes Kind auf einer Regelschule muss von der Kommune bezahlt werden, wenn seine Aufgaben nicht den Kern der pädagogischen Arbeit der Schule berühren, stellte das Bundessozialgericht klar. Es geht in dem Fall um ein Mädchen mit Downsyndrom, für dessen Schulbegleiter der Landkreis Tübingen nicht die Kosten in Höhe von 18.200 Euro übernehmen wollte.