Bei der Bauabnahme geht die Beweisführung auf den Käufer über

Viele Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser erfüllen die Mindestanforderungen nicht. Zu diesem Ergebnis kommt der Bauherren-Schutzbund (BSB). Danach werden zum Beispiel die einzelnen Gewerbe fast durchgängig unzureichend beschrieben.

Vorsicht geboten sei bei Formulierungen wie „Versicherung und sonstige Baunebenkosten sind vom Bauherren zu zahlen“ oder „Ein Grundstücksentwässerungsplan kann als Zusatz vereinbart werden“. Solche Wortlaute können für Bauherren Kostenrisiken nach sich ziehen und erschweren den Vergleich mit anderen Angeboten. Auch Formulierungen wie „…oder gleichwertig“ würden dem Einbau von No-Name-Produkten Tür und Tor öffnen. Und wenn der Bauherr laut Leistungsbeschreibung für die „Sicherung der Baustelle“ verantwortlich sei, trage er nicht nur ein hohes finanzielles Risiko, sondern auch mögliche juristische Folgen. Formulierungen wie „schlüsselfertig“ oder „bezugsfertig“ sollten überprüft werden. Denn im Preis für ein schlüsselfertiges Haus sind oft nicht die Kosten für Garten, Zuwege, Garage und Terrasse enthalten. Ungenaue Beschreibungen bergen das Risiko von Mängeln und Folgeschäden. Ist eine Baustelle nicht ordnungsgemäß abgesichert oder der Bauherr nicht versichert, können straf- oder zivilrechtliche Verfolgung und Vermögensschäden drohen.

Die Bauabnahme ist die letzte Hürde vor dem Umzug

Durch die aktuelle Studie sieht sich der BSB bestätigt, Standards für Bau- und Leistungsbeschreibungen gesetzlich zu verankern. „Für Verbraucher ist es wichtig, dass die im Gesetzentwurf geplanten Pflichten zur Baubeschreibung und zur Übergabe von Unterlagen an den Bauherren so schnell wie möglich wirksam werden“, sagt Florian Becker vom BSB. Die letzte Hürde, die es vor dem Umzug zu nehmen gilt, ist die Bauabnahme. „Ihre zahlreichen rechtlichen Wirkungen dürfen Bauherren nicht unterschätzen“, warnt BSB-Vertrauensanwalt Mario van Suntum. Er rät, die Abnahme im Vertrag verbindlich zu regeln. Wegen des rechtlichen Risikos empfiehlt der BSB zudem eine förmliche Bauabnahme mit Objektbesichtigung, schriftlicher Abnahmeerklärung und einem unabhängigen Sachverständigen. In das Protokoll gehören schließlich alle festgestellten Mängel mit Fristen zur Behebung.

Eine erfolgreiche Bauabnahme sei vor allem für den Bauunternehmer günstig, warnt van Suntum. So beginne die fünfjährige Gewährleistungsfrist zu laufen und der Unternehmer könne seine Schlussrechnung stellen. Gleichzeitig gehe das Risiko der Beschädigung an den Bauherren über. Ab diesem Datum muss der Bauherr bei späteren Mängeln nachweisen, dass der Unternehmer verantwortlich ist – bis zur Abnahme ist es umgekehrt. „Bereiten Sie die Schlussabnahme gut vor und führen Sie acht bis zehn Tage vor dem Termin eine Vorbegehung zusammen mit einem unabhängigen Bauherrenberater oder Bausachverständigen durch“, empfiehlt van Suntum. Das Ratgeberblatt „Achtung Bauabnahme!“ steht unter www.bsb-ev.de kostenlos bereit.