Wer hat Anrecht auf die Begleitung, wie muss sie qualifiziert sein.

Wer kann eine Schulbegleitung beantragen?
Schüler, die aufgrund einer schweren Entwicklungsbeeinträchtigung in den Bereichen der geistigen, der körperlich-motorischen oder der emotionalen und sozialen Entwicklung eine besondere Unterstützung benötigen. Ziel ist, dass das Kind mit Behinderung am Unterricht und Schulleben teilnehmen kann. Der Schulbegleiter soll jedoch nicht im Kernbereich der schulischen Arbeit tätig sein. Die Suche nach einer geeigneten Schulbegleitung und deren Einstellung übernehmen die Schulen und die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) in Kooperation mit den Trägern der Jugend- und Behindertenhilfe. Die Dauer und der Umfang einer Schulbegleitung richten sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern müssen selber keinen Antrag stellen.

Welche Qualifikationen hat ein Schulbegleiter?
Derzeit gibt es drei Qualifikationsstufen: Schulbegleitungen übernehmen können Personen ohne Berufsausbildung (sog. „einfache“ Schulbegleitungen, z. B. im Freiwilligen Sozialen Jahr, als Bundesfreiwilligendienstler oder Praktikant), Personen mit Berufserfahrung (sog. „qualifizierte“ Schulbegleitungen) oder Personen mit einer pädagogischen Ausbildung (z. B. „pädagogische“ Schulbegleitungen wie ­Erzieher, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger sowie Sozialpädagogen).

Die Deutsche Muskelschwundhilfe etwa bietet die Vermittlung von Schulbegleitern an. Kontakt unter Tel. 323 23 10 oder E-Mail: rolfs@muskelschwund.de.
Weitere Infos unter www.hamburg.de/schulbegleitung/