Die Rentenerhöhung sowie weitere Einkünfte führen bei vielen Menschen zur Besteuerung ihrer Altersbezüge

Die diesjährige Rentenerhöhung zum 1. Juli führt dazu, dass rund 160.000 ältere Menschen erstmals im nächsten Jahr mit der Steuererklärung für 2016 Einkommensteuer auf ihre Altersbezüge zahlen müssen. 2017 steigt die Zahl der steuerpflichtigen Ruheständler auf etwa 4,4 Millionen. Damit wird mehr als jeder fünfte der 21 Millionen Rentner steuerpflichtig.

Die nachgelagerte Rentensteuer gilt seit 2005. Wer zu diesem Zeitpunkt oder vorher in Rente gegangen ist, dessen Bezüge werden nur zur Hälfte besteuert. In den Jahren danach steigt der Prozentsatz. „Je später das Jahr des Rentenbeginns, desto größer wird der Steueranteil“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Für Neurentner in diesem Jahr sind es 72 Prozent, ab 2040 müssen Rentner ihre kompletten Rentenbezüge versteuern. Nicht versteuert werden muss ein Grundfreibetrag, den die Bundesregierung immer wieder angepasst. Aktuell liegt dieser für Ledige bei 8652 Euro, für Ehepaare bei 17.304 Euro. Die nachgelagerte Besteuerung gilt auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

Es ist also ratsam, immer wieder neu zu prüfen, ob man durch Rentenerhöhungen inzwischen nicht doch in die Steuerpflicht gerutscht ist. Peter Ludwig bezog 2005 eine Monatsrente von 1400 Euro, also, 16.800 Euro im Jahr. „Davon sind 50 Prozent der lebenslange steuerfreie Rentenbetrag, also jährlich 8400 Euro“, sagt Rauhöft. Nach der letzten Rentenerhöhung bezieht der Rentner eine Monatsrente von rund 1631 Euro. Insgesamt erhält er dieses Jahr 19.179 Euro. Von diesen Renteneinnahmen kann er abzuziehen: 8400 Euro steuerfreier Rentenbetrag, 102 Euro Werbungskostenpauschale und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag, sofern keine höheren Beträge angefallen sind, rechnet Experte Rauhöft vor. Für die Kranken- und Pflegeversicherung werden 2062 Euro von der Bruttorente abgezogen. Unterstellt wurde dabei ein eigener Krankenkassenbeitrag von 8,4 Prozent und 2,35 Prozent für die Pflegeversicherung. Nach Abzug dieser Beträge verbleibt ein steuerpflichtiges Einkommen von 8579 Euro. Dieses liegt unter dem steuerfreien Existenzminimum von 8652 Euro für 2016. „Damit fällt für Herrn Ludwig keine Steuer an“, sagt Rauhöft.

Siegfried Müller ist erst seit Januar 2016 Rentner. Nach der Rentenerhöhung im Juli 2016 bezieht er 1300 Euro Monatsrente, also 15.282 Euro im gesamten Jahr. Davon bleiben wegen des Rentenbeginns 2016 nur noch 28 Prozent steuerfrei, also 4280 Euro. „Nach Abzug des Freibetrages, 1643 Euro für die Versicherungsbeiträge sowie die Pauschalen in Höhe von 102 und 36 Euro ergibt sich ein Einkommen von 9221 Euro“ rechnet Rauhöft vor. Das sind 569 Euro über dem Grundfreibetrag. „Herr Müller muss rund 83 Euro Einkommensteuer für 2016 bezahlen“, sagt der Steuerexperte.

Rentenerhöhungen werden stets in vollem Umfang steuerpflichtig. Auch wer jetzt noch keine Einkommensteuererklärung abgeben muss, kann im Laufe der Zeit in die Steuerpflicht hineinwachsen. Zudem beziehen viele Senioren Betriebsrenten oder Pensionen. Private Rentenversicherungen, Mieteinnahmen oder Zinsen erhöhen die Einkünfte im Alter und können zu einer Steuerpflicht führen. Dann gelten die Werte in der Tabelle nicht mehr. Sie sind so berechnet, dass es außer der gesetzlichen Rente keine weiteren Einkünfte gibt. Außerdem hat die Finanzverwaltung einen immer besseren Überblick über die Einkünfte der Rente. „Das erklärt, dass die Rentner vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden“, sagt Rauhöft.

Viele Rentner müssen deshalb alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen. Das ist besonders wichtig, wenn sie zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte haben. So sind Beamtenpensionen oder lohnsteuerpflichtige Pensionen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen durch den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Teil steuerfrei. Allerdings fällt dieser Betrag von Jahrgang zu Jahrgang unterschiedlich aus, je nachdem, in welches Jahr der Pensionsbeginn fällt. Wer 2016 erstmals Pension bezogen hat, erhält 22,4 Prozent (maximal 1680 Euro) Versorgungsfreibetrag und 504 Euro Zuschlag. Den einmal ermittelten Versorgungsfreibetrag gewährt das Finanzamt auch in den Folgejahren bis zum Tod.

„Einkünfte wie Zinsen, Mieten oder Bruttolöhne können um den Altersentlastungsbetrag gemindert werden“, sagt Rauhöft. Für Renten und Pensionen kann er nicht in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages hängt davon ab, wann das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Für Peter Ludwig, der 2005 65 Jahre alt wurde, sind es 1900 Euro. Aber Siegfried Müller hat nur noch einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1064 Euro.

Renten aus privaten Versicherungen oder einer Direktversicherung sind nur zu 18 Prozent steuerpflichtig, sofern das Alter bei Rentenbeginn 65 war.

Mit Belegen für Medikamente, Arztbesuche und Brillen lässt sich die Steuer drücken, wenn eine bestimmte Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird. Die liegt bei Verheirateten mit Einkünften bis zu 15.340 Euro bei vier Prozent (Alleinstehende fünf Prozent), bei höheren Einkünften bei fünf Prozent (Alleinstehende sechs Prozent).

Die Rentenbesteuerung ist komplizierter als die Steuererklärung für einen Arbeitnehmer. Hilfestellung gibt es bei Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern.