Hamm/Berlin.

Ärzte müssen eine unpassende Behandlung ablehnen – auch wenn der Patient diese wünscht. Ansonsten haften sie für Folgeschäden. Das erklärt der Deutsche Anwaltverein und weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 26 U 116/14) hin. Im verhandelten Fall wollte eine Frau vom Zahnarzt ihre Frontzähne sanieren lassen, zuvor wäre aber eine Schienentherapie notwendig gewesen, um eine Kieferfehlfunktion zu behandeln. Der Arzt wies darauf hin, verzichtete auf Wunsch der Patienten aber auf die Schienentherapie und wurde verklagt.