Berlin.

Tabakfirmen dürfen Zigaretten nicht als mild bewerben, wenn sich diese Aussage auf den Geschmack bezieht. Das entschied das Landgericht Hamburg (Az. 416 HKO 47/16 ) auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). In einem weiteren vom vzbv angeregten Verfahren entschied das Oberlandesgericht München (Az. 6 U 2775/15 ), dass Tabakhersteller auf ihren Webseiten keine Werbung für Tabakprodukte machen dürfen. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.