Berlin.

Der Deutsche Ethikrat hat den Gesetzgeber aufgefordert, rechtliche Lücken bei der Spende von Embryonen an kinderlose Paare zu schließen. Die Weitergabe von sogenannten überzähligen Embryonen „zur Austragung durch Dritte“ sei unter bestimmten Umständen zwar erlaubt, aber nicht klar geregelt, erklärte das Gremium. Auch zum Wohle des Wunschkindes sollte die Rechtslage präzisiert werden.

Bei einer Embryonenspende wird ein Embryo von einer Frau ausgetragen, die nicht die genetische Mutter des Kindes ist. Solche Spenden sind nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz erlaubt, wenn sich im Zuge von Kinderwunschbehandlungen mehr Embryonen als für die Übertragung vorgesehen, entwickelt haben.

Der Ethikrat fordert nun, klar zu regeln, dass die elterlichen Rechte und Pflichten vom Spenderehepaar aufgehoben werden und an das Empfängerpaar übergehen, erläuterte die Vorsitzende, Christiane Woopen. Das heißt: Mit dem Zeitpunkt des Embryotransfers sollte dem Empfängerpaar die rechtliche Elternschaft übertragen werden.

Angesichts der besonderen Herausforderung für alle Beteiligten sei eine umfassende medizinische, rechtliche und psychosoziale Beratung nötig. Dabei sei auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung zu berücksichtigen. Die Embryonenspende sollte nach Meinung der Experten in einer zentralen Einrichtung dokumentiert und die Unterlagen 110 Jahre aufbewahrt werden. Hier soll jeder ab dem 16. Lebensjahr Auskunft über seine Abstammung erhalten können.

Bei einer Kinderwunschbehandlung werden in der Regel mehrere Embryonen außerhalb des Körpers der Frau erzeugt, von der die Eizellen stammen. Der Frau dürfen pro Fruchtbarkeitszyklus nur maximal drei Embryonen eingesetzt werden. Embryonen können also dann ungeplant überzählig werden, wenn sie für das Paar, für das sie erzeugt wurden, nicht mehr nötig sind. Die Spende dieser Embryonen etwa an ein ungewollt kinderloses Paar könne diesem den Kinderwunsch erfüllen „und zumindest einigen überzähligen Embryonen Lebenschancen eröffnen“, heißt es in der Stellungnahme.

Basis der bisherigen Regelungen ist das Embryonenschutzgesetz von 1990. Danach ist es verboten, einen Embryo einer Leihmutter einzusetzen und das Kind von ihr nur austragen zu lassen. Ebenso verboten ist die gezielte Herstellung von Embryonen mit der Absicht, sie später zu spenden.