Für 2015 gibt es mehrere Änderungen. Sie helfen unter anderem Eltern und Menschen, die kürzlich umgezogen sind

Jetzt ist die richtige Zeit, um Quittungen zu sortieren und Daten für die Steuererklärung zusammenzutragen, die in der Regel bis Ende Mai abgegeben werden muss. Nur wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft, gelten andere Abgabefristen. Die nicht sehr beliebte Arbeit lohnt sich meist für Arbeitnehmer, denn im Schnitt zahlt das Finanzamt 850 Euro zurück.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn zusätzliche Ausgaben für Kinderbetreuung, Handwerkerdienstleistungen oder höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können. Außerdem gibt es für 2015 eine Reihe von Steueränderungen, die die Steuerlast etwas verringern. Ein Vorteil, der sich für das Steuerjahr 2016 durch einen verbesserten Steuertarif noch etwas stärker auswirken wird. So wurde 2015 der Grundfreibetrag um 118 Euro auf 8472 Euro erhöht. In diesem Jahr steigt er um weitere 180 Euro auf 8652 Euro. Mit der Kindergelderhöhung um vier Euro pro Kind im Jahr 2015 stieg auch der Kinderfreibetrag um 144 Euro auf 4512 Euro. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende stieg 2015 um 600 Euro auf 1908 Euro pro Jahr. Allein durch den höheren Grundfreibetrag hat ein Ehepaar mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 80.000 Euro eine Steuerersparnis von 44 Euro. In diesem Jahr steigt sie dann auf 228 Euro (siehe Tabelle).

Neu ist auch eine höhere Umzugskostenpauschale. Sie kann angesetzt werden, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte und der Weg zur Arbeit sich dadurch deutlich verkürzt. Vom 1. März 2015 an gilt für Ehepaare eine Pauschale von 1460 Euro und für Singles von 730 Euro. Die Pauschale ist für sonstige Ausgaben vorgesehen, während die meisten Ausgaben für den Umzug, wie die Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, belegt werden müssen.

Bei den Werbungskosten kann einiges zusammenkommen. Das sind die Kosten, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrem Beruf entstehen und vom Finanzamt anerkannt werden. Ausgaben für den Weg zur Arbeit ergeben oft den größten Posten. Wer dafür im vergangenen Jahr mehr als 1000 Euro ausgegeben hat, spart Steuern. Dieser Betrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet und bringt keine zusätzliche Ersparnis mehr. Doch wer an 220 Tagen im Jahr mit dem Auto 22 Kilometer ins Büro fährt, kommt schon bei einer Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer auf Fahrtkosten von insgesamt 1452 Euro.

„Auch Fortbildungskosten können abgesetzt werden, sofern sie nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden“, sagt Marie Christin Rinke von der Steuerberatungsgesellschaft MDS Möhrle. „Typische Fortbildungskosten, die zu den Werbungskosten gehören, sind Aufwendungen zur Weiterbildung, Kosten für Umschulungen oder ein Zweitstudium, wenn diese im konkreten Zusammenhang zu späteren Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit stehen.“ Neben Kursgebühren und Aufwendungen für Fachliteratur können auch Fahrtkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Das Finanzamt muss sämtliche Ausgaben, die überwiegend der beruflichen Tätigkeit dienen, als Werbungskosten anerkennen. Aber die Finanzbeamten prüfen sehr genau, auch wenn es um kleinere Ausgaben geht. Zeitungen und Zeitschriften zählen nur, wenn sie ausschließlich berufliche, aber keine allgemeinen Informationen vermitteln. Ein Angestellter aus dem IT-Bereich konnte sich vor dem Finanzgericht Münster mit einer Computerzeitschrift nicht durchsetzen. Sie enthalte zu viele Informationen, die auch für private Computernutzer von Interesse sein können, urteilten die Richter (Az.: 5K 2767/13 E).

Der neue Computer kann steuerlich geltend gemacht werden

Aber viele Dinge sind unstreitig Werbungskosten. Dazu zählen die Beiträge zu den Berufsverbänden oder Gewerkschaften, Bewerbungskosten oder die Reparaturkosten für das Auto, wenn der Unfall auf einer beruflichen Fahrt passiert ist. Auch Arbeitsmittel wie Ausgaben für Büromaterialien oder Fachbücher können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der neue PC oder Laptop zählt dazu, wenn die Geräte mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt werden. Liegt der Anteil darunter, können 50 Prozent der Kosten angesetzt werden.

Auch Dienstleistungen von Handwerkern verringern die Steuerlast. Angesetzt werden kann allerdings nur der Arbeitslohn für solche Arbeiten. „Anerkannt werden 20 Prozent der Arbeitskosten und der Kosten der Anfahrt, maximal 1200 Euro pro Jahr“, sagt Rinke. „Die Rechnungen dürfen nicht in bar beglichen werden.“ Neu sei, dass bei den Schornsteinfegerkosten auch die Ausgaben für Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau steuermindernd berücksichtigt werden, sagt Rinke. Wer einen Minijobber im Haushalt beschäftigt, kann 20 Prozent der Kosten absetzen – maximal 510 Euro. Von haushaltsnahen Dienstleistungen wie Fensterputzen oder Gärtnerarbeiten können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4000 Euro, angesetzt werden.

Für Eltern sind Kinderbetreuungskosten ein großer Abzugsposten für die Steuererklärung. „Von den Kosten werden zwei Drittel, maximal 4000 Euro je Kind, steuerlich anerkannt“, sagt Rinke. „Wer Schulgeld bezahlt, kann 30 Prozent der Kosten, maximal 5000 Euro, ansetzen.“

2015 steigt der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 20.000 Euro auf 22.172 Euro im Jahr. Für Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner gilt der doppelte Betrag, der jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden kann. Von diesen Ausgaben, zu denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eine private Altersvorsorge zählen, werden 80 Prozent als Sonderausgaben anerkannt. „Der Steuerpflichtige muss nur die Beiträge in die Steuererklärung eintragen, um die komplizierte Berechnung kümmert sich das Finanzamt“, sagt Rinke.

Für sonstige Versicherungsbeiträge gibt es einen Abzugsbetrag von 1900 Euro (Verheiratete 3800 Euro). Der wird meist schon durch die Beiträge zur Krankenversicherung ausgeschöpft. Dennoch können weitere Versicherungsbeiträge angegeben werden, etwa für eine Haftpflichtversicherung.