Prof. Peter Mankowski, Rechtswissenschaftler, Universität Hamburg:

Grundsätzlich fordert das Gesetz, dass ein Testament handschriftlich verfasst sein muss. Damit will es die Echtheit garantieren – ein ganzer Text fälscht sich sehr schwer, eine Unterschrift lässt sich einfach durchpausen. Die handschriftliche Form hat auch eine Identifikationsfunktion: Dies ist mein Text, mein letzter Wille. Ein getipptes Schriftstück mit Unterschrift reicht dazu nicht aus. Dennoch gibt es einen Weg, der ohne handschriftliche Form auskommt: die notarielle Beurkundung. Der Notar bespricht den Testamentstext mit dem Erblasser oder liest ihn ihm vor und nimmt den Text als Erklärung in die Urkundenrolle auf.

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