Luxemburg. Internetportale dürfen nach EU-Recht nicht einfach Programme von Fernsehsendern wiedergeben. Werde das Fernsehprogramm ohne Erlaubnis des Senders verbreitet, stelle dies eine Urheberrechtsverletzung dar, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Damit hatten mehrere britische Privatsender, darunter ITV, Channel 4 und Channel 5, mit ihrer Klage Erfolg. Streitpunkt war ein Internetangebot der britischen Firma TV Catchup. Diese hatte das frei zugängliche Fernsehprogramm der Kläger einfach übernommen und als Internet-Stream in Echtzeit weiterverbreitet. Die Fernsehsender rügten die Verletzung ihres Urheberrechts, weil sie nicht ihre Zustimmung zu Weiterverbreitung ihrer Programme erteilt hatten.