Straßburg. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Berichterstattung über das Privatleben von Prominenten unter bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt. Die Straßburger Richter urteilten, dass die Veröffentlichung von Artikeln und Fotos in den beiden anhängigen Verfahren von allgemeinem Interesse gewesen seien und in angemessenem Verhältnis zur Achtung des Privatlebens der Prominenten gestanden habe.

Hinsichtlich einer Klage von Prinzessin Caroline von Hannover stellten die Richter keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben fest. Caroline hatte gegen die Veröffentlichung eines Urlaubsfotos geklagt. Die Straßburger Richter befanden, dass die deutschen Gerichte eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens vorgenommen hätten. Bei einer Klage der Axel Springer AG wurde eine einstweilige Verfügung als Eingriff ins Recht auf freie Meinungsäußerung bewertet. Der Artikel über Festnahme und Verurteilung eines Schauspielers wegen Kokainbesitzes habe sich auf öffentlich zugängliche Informationen aus der Justiz bezogen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse habe.