Seit Jahren wehren sich die inzwischen entlassenen Mörder gegen die Nennung ihrer Namen im Netz. Der Bundesgerichtshof entschied gegen sie.

Karlsruhe. Im Streit um ihre Namensnennung haben die inzwischen entlassenen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr eine weitere Niederlage einstecken müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bewahrte die Medien am Dienstag erneut vor einer erheblichen Überprüfung ihrer Online-Archive zum Schutz von Persönlichkeitsrechten. Laut Urteil darf „Spiegel Online“ in einen kostenpflichtigen Archiv Name und Bild der Brüder veröffentlichen. Bei dem Fall handele es sich um einen der spektakulärsten der deutschen Kriminalgeschichte, urteilten die Richter. Dies rechtfertige, die Namen auch Jahre nach der Tat auf Abruf bereitzuhalten. Zudem sei die Art des Archivs nicht so, dass die Straftäter „ewig an den Pranger“ gestellt würden. (Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 - Urteil vom 9. Februar 2010)

Die Männer waren 1993 wegen Mordes an dem Münchner Volksschauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Sommer 2007 beziehungsweise Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtete damals über den Fall und nannte die Namen der Brüder. Zudem wurden im September und November 1992 bei Berichten zum Prozess Fotos gezeigt. Die älteren Texte stellt das Magazin in seinem Internet-Portal www.spiegel.de in der Rubrik „Dossier“ bereit. Der Abruf ist kostenpflichtig.

Dagegen hatten die BGH-Richter nichts einzuwenden. Dem Dossier käme nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es sei erkennbar, dass es sich um Altmeldungen handele und diese seien nur bei gezielter Suche zu finden. Bereits im vergangenen Dezember hatte derselbe Senat bereits entschieden, dass Medien ihre Online-Archive nicht permanent überprüfen müssen. Die Sedlmayr-Mörder wehren sich immer wieder gegen ihre Namensnennung in den Medien. Es sind weitere Klagen beim BGH aber auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sowie den Justizbehörden in den USA anhängig.