München.

Auch wenn das Kind ein mehrjähriges Studium außerhalb der EU absolviert, kann weiterhin ein Kindergeldanspruch bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: III R 38/14). Nach Auffassung der Richter sei dabei maßgeblich, dass der Kindergeldberechtigte mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt. Auch bei seinen persönlichen Bindungen müsste ein stärkerer Bezug zum Inland als zum Studienort bestehen.