Frankfurt/Main.

Ein Unfallopfer kann sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az.: 29 C 3178/13 (21)), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. Nach dem Urteil dürfen die Reparaturkosten zudem bis zu zehn Prozent über dem Betrag liegen, den ein Sachverständiger geschätzt hat. Dieser Bereich liege innerhalb des Werkstatt- und Prognoserisikos.