Aachen.

Richtet ein getrennt lebender Vater ein Sparkonto für seine Kinder ein, ersetzt dies nicht seine Unterhaltszahlung. Das gilt insbesondere, wenn die Kinder auf das Geld erst zugreifen können, wenn sie volljährig sind. Das berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (Az.: 2 K 263/13). Der Unterhaltsbegriff setzt voraus, dass dem Berechtigten tatsächlich das Geld zur Verfügung steht. Das Sparguthaben werde deshalb nicht anteilig auf den Unterhalt angerechnet.