München.

Eine Erbschaft kann auch noch angefochten werden, nachdem sie angenommen wurde. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 31 Wx 54/15) hin. Denn der Erbe haftet für die Schulden des Verstorbenen, nachdem er die Erbschaft angenommen hat. Hat der Erbe den Nachlass allerdings zuvor falsch eingeschätzt, etwa weil noch Forderungen an den Verstorbenen ausstehen, kann der Erbe die Annahme der Erbschaft anfechten.