München.

Wer seinen Keller ausmistet und dann einzelne Bücher oder Möbel im Internet verkauft, muss keine Umsatzsteuer dafür zahlen. Anders sieht es aus, wenn die Anzahl der Einzelteile ein Mindestmaß übersteigt und regelmäßig Waren verkauft werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 43/13). Denn dann handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit, und das Finanzamt kann eine Umsatzsteuerpflicht festlegen. Entscheidend dabei ist, ob der Verkauf planmäßig und mit Organisationsaufwand verbunden ist.