Berlin.

Arbeitnehmer, die ihren Ausstand vom Job feiern, können die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. „Wichtig ist, aus welchem Anlass gefeiert wird“, informiert Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Um als Werbungskosten die Steuer zu mindern, müssen Aufwendungen in einem beruflichen Zusammenhang stehen. Das ist meist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht oder den Arbeitgeber wechselt. Private Ausgaben wie für Jubiläen oder Geburtstage werden nicht berücksichtigt.